Bei der männerfeindlichen, einseitigen "allgemeinen" Wehrpflicht benutzen Juristen eine äusserst gefährliche und undemokratische Recht-vor-Recht-Konstruktion, um den Wehrzwang nur für Männer und die gesetzliche Heuchelei von Gleichberechtigung für alle in ein und derselben Verfassung aufnehmen zu können. Dies habe ich in meinem Blogeintrag "Sexistische Zwangsdienste" ausgiebig erläutert.
Nicht nur in Deutschland, sondern auch hier in der Schweiz und in Österreich bedient sich die Justiz dieser unheimlichen (und in ihren Möglichkeiten unbegrenzt totalitären) Mittel.
Nun wird diese Problematik auch in den Medien ausgiebig diskutiert!
Es geht wahrhaft vorwärts mit dem Anliegen der Männerbewegung, den sexistischen Dienstzwang abzuschaffen! So langsam wendet sich das Blatt. Die Medienpräsenz der Männerbewegung und des Maskulismus nehmen immer weiter zu. Wer weiss, wie weit wir erst in ein paar Jahren sein werden?
1 Kommentar:
Es gibt noch einen weiteren Trick, der da lautet: Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln! Und da Männer und Frauen nicht das gleiche Geschlecht haben, ist damit eine Ungleichbehandlung zuungunsten von Männern ohne weiteres verfassungskonform, auch wenn es dort anders geschrieben steht! Eine weitere Masche: Unsere Rechtsordnung erlaubt die willkürliche Unterscheidung zwischen Zwang und Freiwilligkeit! Dass eine Frau, wenn sie will, ein Kind gebären kann und darf, oder eben auch nicht, ist gleichrangig mit männlicher Zwangsarbeit! Selbstverständlich es aber strafbar, eine Frau zum Beischlaf zu zwingen, auch wenn der freiwillige Beischlaf erlaubt ist. Begründen kann man diese Unterscheidung wieder damit, dass Frauen und Männer halt unterschiedlich sind und eine ungleiche Bewertung von Zwang und Freiwilligkeit daher zulässig ist. Ein weiterer Trick: Wenn nun die allgemeine Erklärung der Menschenrechte die Wehrpflicht nicht regelt, fällt diese zwangsläufig unter die nationale Hoheit und wird eben nicht durch die Menschenrechtserklärung geregelt. Folglich ist bei der Wehrpflicht das durch die Menschenrechte vorgeschriebene Rechtsgleichheitsgebot auch nicht anwendbar! Achtung: Das Ganze ist selbstverständlich nicht umkehrbar: Die rechtliche Diskriminierung einer Frau ist immer verboten. Zwar bestünde zwischen den Geschlechtern ein Unterschied und sie seien nicht gleich. Die Menschenrechte und die Verfassungen hätten jedoch gerade unter Hinweis auf und im Wissen um die Zweigeschlechtlichkeit die rechtsungleiche Behandlung aufgrund des Geschlechts explizit verboten! Alles klar?!
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