Mittwoch, 30. Mai 2012

Noch mehr Spass mit Geschlechterhierarchisten

Aus einer gerade laufenden Diskussion mit einem weiteren Geschlechterhierarchisten: 

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» Lieber Manifold, ich versuche deinen Standpunkt zu verstehen. Versuchst es
» umgekehrt auch?

Das Problem wird nicht bei mir liegen, glaub' mir.

» Ein entscheidendes Problem scheint mir darin zu liegen, daß du den
» Begriff "Gleichberechtigung" übermäßig strapazierst. Du lädst ihn mit
» Bedeutungen auf, die ihn geradezu zu einer magischen Formel, zum Teil einer
» Heilslehre machen. Gleichzeitig machst du ihn damit zu einem Reizwort.

Ist das bei deinem Geschlechterhierarchismus mit seiner vermeintlich "natürlichen Hierarchie" nicht genauso?

Du kommst hier regelmässig im Forum vorbei geschneit und verbreitest deine Heilslehren, bis du wieder hinausfliegst. In sämtlichen Foren der Männerrechtsbewegung wurdest du schon gesperrt - du weisst selber am besten warum.

» Wir alle sind in vielfältiger Weise ungleichberechtigt. Ich z.B. bin
» berechtigt, einen Lastwagen mit Anhänger zu fahren. Du bist vielleicht
» berechtigt, eine Straßenbahn zu fahren. Ich bin wahlberechtigt, mein
» minderjähriger Sohn ist es nicht. Ich darf auf die Herrentoilette, eine
» Frau darf es nicht. Und so weiter.
» Ebenso konstituieren die verschiedenen Berechtigungen jeweils eine
» Hierarchie. Das ersieht man schon angesichts der Führerschein-Klassen.
» Sie erzeugen eine hierarchisch gestufte Klassengesellschaft.

Du vertrittst den Standpunkt, dass Gruppen (die Frauen z.B.) a priori von der Erarbeitung von Rechten ausgeschlossen werden sollen. Sie sollen also nie die Chance haben, sich das Wahlrecht oder einen Führerschein zu verdienen. Das ist etwas völlig anderes, als wenn Männer und Frauen beiden erlaubt wird, sich ein Recht zu erarbeiten - und dieses Recht dann schlussendlich nicht alle haben.

Diese von dir angesprochene Hierarchie ist somit im Grunde genommen keine - denn nichts hält die Nichtbesitzenden eines Rechtes davon ab, sich das gleiche Recht durch die Ableistung gleicher Pflichten zu verdienen. Denn sie werden nicht alleine wegen Gruppenzugehörigkeit vom Erwerb eines Rechts ausgeschlossen.

Offensichtlich verstehst du den Begriff "Gleichberechtigung" genauso wie die Feministen - nur weil man im gleichen Masse zu etwas berechtigt ist, heisst das noch lange nicht, das man es im gleichen Masse auch besitzen muss. Menschen sind also nicht "ungleichberechtigt", wenn sie nicht überall genau die gleichen Rechte aufweisen, sondern wenn sie a priori vom Erwerb bestimmter Rechte allein aufgrund von Gruppenzugehörigkeit ausgeschlossen werden.

Eine hierarchisch gestufte Klassengesellschaft würde dann existieren, wenn Menschen aufgrund von Klassenzugehörigkeit von vornherein vom Erwerb bestimmter Rechte ausgeschlossen werden würden. Dies wäre unter der wahren Gleichberechtigung gerade nicht der Fall, wie bereits ausgeführt. Es ist also unsinnig, die sich frei ausbildende Verteilung von Rechten ohne Gruppeneinschränkung als Argument für einen starren Geschlechterhierarchismus nach Gruppenzugehörigkeit zu verwenden.

Man rechtfertigt das gleichmacherische Prokrustesbett ja schliesslich auch nicht damit, dass die Menschen von Natur aus verschieden gross sind.

» Nun greifst du zum Hilfsmittel der Begriffs-Umdeutung, indem du die
» Spezifizierung "wahre Gleichberechtigung" einführst. Damit
» qualifizierst du alle diejenigen, die deinen Standpunkt nicht teilen, also
» die Andersdenkenden, indirekt als solche, die an der Wahrheit nicht
» teilhaben, als Verfälscher, wenn nicht sogar als Unwahrhaftige.

Der Begriff "wahre Gleichberechtigung" oder "echte Gleichberechtigung" (IGAF Schweiz) oder auch "wirkliche Gleichberechtigung", wie ihn Savvakis schon seit Jahren benutzt, ist eine Abgrenzung zum falschen Verständnis von Gleichberechtigung im Feminismus - denn dieser versteht unter Gleichberechtigung, dass Gerechtigkeit nur dann existiere, wenn Männer und Frauen in allem gleich sind und deshalb faktisch gleichgestellt werden müssten.

Doch logischerweise ist Gleichstellung und Gleichheit nicht mit dem Wort Gleichberechtigung vereinbar, da Gleichstellungsmassnahmen und Umverteilung von Männern zu Frauen und umgekehrt die Menschen jeweils UNgleich berechtigt: Siehe dazu Frauenquoten, Frauenförderung, Frauenparkplätze, welche Männer von vornherein vom Erwerb eines Rechtes ausschliessen oder stark behindern, alleine aufgrund von Gruppenzugehörigkeit - Männer sind also nicht mehr gleichberechtigt darin, sich ein gleiches Recht zu gleichen Pflichten zu erwerben, wie Frauen. Genauso wie dein Geschlechterhierarchismus, versucht auch der Feminismus Rechte aufgrund von Gruppenzugehörigkeit und anhand einer künstlichen Bewertungshierarchie (Frau besser, Mann schlechter) umzuverteilen.

Deshalb bezeichne ich deine Position als einen umgekehrten Feminismus.

In diesem Sinne verwendet Savvakis das Wort "wirkliche Gleichberechtigung", um aufzuzeigen, dass er sich nicht diesem falschen, feministischen Verständnis von Gleichberechtigung bedient. In dem Sinne ist es tatsächlich eine Absage an die Verfälscher und Unwahrhaftigen, indem es aufzeigt, dass ein Maskulist die feministische Deutungsmacht vollständig abgeschüttelt hat und ein neues, ein besseres Verständnis von Gleichberechtigung vertritt.

» Ferner bedienst du dich eines argumentativen Kurzschlusses:
» Denn wer wahre Gleichberechtigung und den dieser zugrunde liegenden,
» christlich begründeten, ethisch-moralisch gleichen Wert der Geschlechter
» zu Gunsten einer allein meritokratisch basierten Menschenbewertung ablehnt,
» etabliert eine den faschistischen und nationalsozialistischen Ideologien
» innewohnende, künstliche Wertigkeitshierarchie unter den Menschen - mit
» den uns allen bekannten Konsequenzen der Unterjochung, Ausgrenzung,
» Verfolgung, Massenmorde und Vernichtungslager.

» Du packst damit etwas in mein Modell hinein, das nicht meinem Denken
» entspringt, und erwartest von mir, daß ich mich davon nun distanziere -
» so, als sei es von mir selbst.
» Diese "künstliche Wertigkeitshierarchie", die den Nazi- u.a. Ideologien
» angeblich innewohnt, kenne ich nicht. Es mag sie geben, aber ich operiere
» nicht damit, zumindest nicht bewußt. Falls ich es unbewußt tue, so weise
» das bitte anhand meiner Aussagen nach! Es genügt nicht, das pauschal und
» implizit zu unterstellen. Du schiebst dein eigenes Weltbild in meines
» hinein. Das hat fast etwas Paranoides.
» Eine moralische Gleichwertigkeit von Männer, Frauen und Kindern - im
» Sinne einer natürlichen Gegebenheit - erkenne ich nicht an.

Wer die natürliche, ethische Gleichwertigkeit aller Menschen ablehnt, propagiert konsequenterweise eine künstliche Wertigkeitshierarchie. Doch alle Menschen werden frei mit einer rationalen Seele geboren, wie es das Christentum lehrt, und besitzen somit einen intrinsischen, gleich grossen Wert, was sich historisch im Westen im Gedanken der Grundrechte und der Menschenrechte manifestiert hat.

Totalitäre Ideologien wie der Nationalsozialismus leugnen diese natürliche, intrinsische, ethische Gleichwertigkeit und postulieren, dass gewisse Menschen a priori mehr wert seien als andere. Sie konstruieren also eine künstliche Wertigkeitshierarchie, die so in der Natur nicht existiert. Die Folgen sind bekannt und beinhalten unausweichlich die Degradierung und Drangsalierung der entwerteten Bevölkerungsteile (gerade im Bezug auf Mann und Frau ist dies ganz besonders Unsinn, denn in diesem binären System der gegenseitigen Abhängigkeit und wechselseitigen Komplementarität kann es logischerweise keine natürliche Hierarchie oder Höherwertigkeit eines Elements geben - wie auch?).

Dein Geschlechterhierarchismus verfährt genauso, denn nicht nur stellt er den Mann von vornherein als das wertvollere Geschlecht dar, sondern er leugnet genauso wie der Nationalsozialismus den intrinsisch gleich grossen, ethischen Wert aller Menschen:

"Eine moralische Gleichwertigkeit von Männer, Frauen und Kindern - im Sinne einer natürlichen Gegebenheit - erkenne ich nicht an."

Dies manifestiert sich auch in der Tatsache, dass du Frauen als Tiere bezeichnest und dies auch noch explizit verteidigt hast:

"Frauen sind Tiere. Viele Frauen unterstreichen diesen Eindruck ja noch dadurch, daß sie, die nötigen Mittel vorausgesetzt, einen Nerzmantel tragen, oder, auf etwas tieferem Niveau, sich z.B. "Hasilein" nennen lassen."

Und ihnen sogar das Menschsein absprichst:

"Nehmt den Menschen ernst, und die Frau wird an die Stelle gerückt, die ihr zusteht."

Auch die Braunlinken haben Juden und andere "Untermenschen" als Tiere dargestellt, ihnen ihr Menschsein abgesprochen und sind dann anschliessend entsprechend mit ihnen verfahren. Zuerst haben sie ihnen Rechte weggenommen und sie so ihrer Meinung nach "an die ihnen zustehende Stelle gerückt" - anschliessend das Leben. Das sind die Konsequenzen, wenn man die Wertigkeit einer Person allein an ihrer Gruppenzugehörigkeit und Leistungsfähigkeit bindet und dabei den intrinsisch gleich grossen Wert aller Menschen leugnet.

Dies ist auch schlichtweg unvernünftig und kurzsichtig gedacht, denn jeder Mensch wird früher oder später entweder arbeitsunfähig, krank oder sonst wie in seinem meritokratischen Wert eingeschränkt sein. Nur schon aus purem Eigennutz ist es also sinnvoll, auf einen natürlichen, intrinsischen und von der Leistungsfähigkeit unabhängigen Wert aller Menschen zu bestehen - nur schon, damit man selber als alter, kranker Mann nicht auf die Strasse geworfen, sondern gepflegt und behandelt wird.

Die weltanschaulichen Parallelen zwischen dem nationalsozialistischen und deinem Weltbild sind deutlich sichtbar und nicht zu leugnen. Hier wird also deiner Position nicht etwa etwas unterstellt, sondern es wird lediglich wiedergegeben, was du selber schreibst und seit Jahren vertrittst.

» Ich kämpfe auch nicht gegen Männerdiskriminierung. Indem du das
» unterstellst, zeigst du, daß du dich nicht wirklich auf meinen Standpunkt
» bzw. auf das traditionalistische Modell eingelassen hast. Die
» Männerrechtsbewegung ist in meinen Augen Humbug und zurecht ein Gegenstand
» des weiblichen Spotts.

Das ist tatsächlich ein grosses Problem.

Denn schlussendlich macht dies deutlich, dass der Traditionalismus und mit ihm dein Geschlechterhierarchismus nichts in einer Bewegung verloren haben, welche sich gegen Männerdiskriminierung wehrt. In Tat und Wahrheit liegt euch gar nichts an freien Männern, die ihr feministisches Joch abgeworfen haben, denn sie sollen gefälligst wieder das traditionalistische Joch schultern. Vielmehr versuchen Leute wie du, das Unglück von Männern für ihre eigenen ideologischen Absichten auszunutzen und somit die Männerrechtsbewegung zu missbrauchen.

Man kann da nur dankbar sein, wie offen du dies vor den hier versammelten Männerrechtlern, Maskulisten und Antifeministen sagst. Nun wissen sie, was Deinesgleichen von ihnen und ihrer tagtäglichen Schweissarbeit denken. Die Geschlechterhierarchisten Bero und Flint haben sich ja in diesem Forum schon ähnlich geäussert.

Das erleichtert meine Arbeit enorm.

» deswegen interessiert sich auch kein einziger bekannter,
» erzkonservativer Fundamentalist für Männerdiskriminierung, im
» Gegenteil,

» Das ist doch klar: Diese "Fundamentalisten" leben noch im
» prä-feministischen Zeitalter. Sie sind konservativ in dem Sinne, daß sie
» unbeweglich sind; nicht in dem Sinne, daß sie das Bleibende in die Zukunft
» retten wollen.

Das ist aber eben gerade NICHT konservativ. Denn konservativ heisst, das Wesentliche zu bewahren und behutsam weiterzuentwickeln. Du beschreibst hier lediglich in der Vergangenheit gefangene Reaktionäre.

» Es ließe sich noch viel darüber diskutieren. Voraussetzung für eine
» sinnvolle Diskussion wäre aber, daß du aufhörst, deine Vorurteile in
» andere Standpunkte hineinzutragen und diese damit so umzuformen, daß ihr
» jeweiliger Inhaber sich darin nicht mehr wiedererkennt. Die kritische
» Reflexion deines Feindbildes ist eine Arbeit, die du zuerst selber leisten
» mußt!

Wie oben ausgeführt, gebe ich lediglich das wieder, was du und Deinesgleichen selber seit Jahren vertreten. Bist du denn fähig, dein eigenes Feindbild, die wahre Gleichberechtigung, kritisch zu reflektieren?

Oder verlangst du dies nur von anderen?

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Dienstag, 29. Mai 2012

Vernunft, Moral und kulturelle Loyalität sprechen zu Gunsten der wahren Gleichberechtigung

Zwar schon etwas älter, aber noch aktuell ist diese Antwort auf einen Geschlechterhierarchisten, im Rahmen einer Auseinandersetzung um den Begriff "Gleichberechtigung" im alten, gelben Forum, welcher lieber den heutigen Feminismus weiterleben lassen würde ("Eher nehme ich noch die heutige Weiberprivilegierung in Kauf"), als den Maskulismus mit seiner wahren Gleichberechtigung siegen sehen zu müssen. 

Um die Antwort gut nachvollziehen zu können, schlage ich vor, erst den Text des Geschlechterhierarchisten zu lesen. 

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Hier geht es nicht um die Interaktion zwischen Mann und Frau, sondern darum, wie Männer und Frauen durch das Gesetz behandelt werden. Noch geht es darum, die körperlichen Unterschiede zwischen Mann und Frau zu leugnen oder ihnen vorzuschreiben, wie sie wann und wo zu handeln haben - maskulistische Gleichberechtigung ist kein Traditionalismus, welcher jeden Aspekt des Lebens zwangsreguliert.

Was wir wollen, kann allein kein Argument gegen wahre Gleichberechtigung sein - eigentlich wollen wir auch keine Fahrprüfung für unseren Führerschein ablegen, sondern müssen es, weil es die Vernunft gebietet. Genauso ist es mit maskulistischer Gleichberechtigung - die Vernunft gebietet es, dass man allen Menschen, da sie von Gott eine rationale Seele erhielten und frei geboren wurden, die Möglichkeit lässt, ungebunden zu entscheiden, welche Rechte sie durch Ableistung von daran gebundenden Pflichten erarbeiten. Unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion oder Nationalität.

Manche mögen sich in ihrer traditionalistischen Selbstherrlichkeit damit abfinden können, Frauen auf ihre vermeintlich "natürliche Rolle" mit Herd und Kinderzeugung zu beschränken - doch du würdest gar schrecklich heulen, wenn man dich als Mann auf körperliche Schwerstarbeit und Spermaproduktion reduzieren würde - warum? - weil du darin zu Recht eine Verschwendung all deiner restlichen Talente und Fähigkeiten erblicken würdest, die du dem Gemeinwohl angedeihen lassen könntest.

Die von dir falsch verstandene Natürlichkeit des Geschlechts taugt also nicht als Vorgabe zum Entwurf von Gesetzen, so wie du es andeutest. Denn sie zwingt jeweils beide Geschlechter in ein einengendes, gleichmacherisches Prokrustesbett, welches Freiheit, Eigenverantwortung und Individualität erstickt - genau das, was du zurecht dem Feminismus und zu Unrecht der wahren Gleichberechtigung vorwirfst.

Denn die wahre Gleichberechtigung erlaubt uns die Problematik der prokrustinischen Umerziehung und entindividualisierenden Rolleneinzwängung, welche omnipräsent im feministischen Verständnis von "Gleichberechtigung" und in der traditionellen Rollenverteilung für Mann und Frau sind, elegant zu umgehen. Denn indem wir die feministisch angestrebte Ergebnisgleichheit fallen lassen und lediglich jedem Mann und jeder Frau die Möglichkeit lassen, selber zu entscheiden, welche meritokratischen Rechte sie sich erarbeiten, ist jeder selber für seinen Erfolg erforderlich - und nicht mehr das böse "Patriarchat" oder eine vermeintlich exklusive Überlegenheit, welche jeweils durch staatliche Umerziehung im Feminismus erdrosselt und niedergekämpft und im Traditionalismus aufrechterhalten und eifersüchtig bewacht werden müssen.

Im Feminismus genauso wie in deinem Traditionalismus muss also der Staat über die Einhaltung der jeweiligen Prokrustes-Ordnung wachen. Denn ist es nicht auch staatlich erzwungene Umerziehung, wenn man Frauen vor lauter Angst nahezu alle natürlichen Rechte und Möglichkeiten eines frei geborenen Individuums wegnehmen muss, nur um sie in einem traditionalistischen Menschenbild hineinzwängen zu können? Dein naturwidriges Weltbild bedeutet also genauso verachtenswerte Umerziehung wie der gegenwärtige Feminismus.

Der Maskulismus hingegen braucht jedoch keine neuen Menschen, im Gegensatz zum Feminismus und zu deinem Traditionalismus - denn die Menschen werden im Maskulismus nicht in vorgegebene Vorstellungen von Geschlechtlichkeiten und Rollen eingezwungen, sondern entscheiden selbständig.

Es ist auch passend, dass du den kulturellen Zerfall des heutigen Westens ansprichst und mit dem Untergang des alten Rom assoziierst. Doch die Quelle allen Zerfalls liegt heutzutage nicht daran, dass deine traditionalistische Prokrustesbetter und Umerziehungsvorgaben im Staat fehlen, sondern dass in unserer heutigen, quasirömischen Dekadenz Rechte nicht mehr an Pflichten gebunden, sondern fast schon herausgeschleudert werden. Und gerade da setzt der Maskulismus an - gleiche Rechte nur durch gleiche Pflichten! Welches vernünftigere Mittel gegen kulturzersetzenden Hedonismus gibt es also, als ein konsequenter Maskulismus?

Durch die Vernunft, durch die Moral und durch die Hingabe zur europäisch-westlichen Kultur betrachtet ist also der Maskulismus und mit ihm die wahre Gleichberechtigung in allen relevanten Punkten dem feministischen und dem traditionalistischen Weltbildern überlegen.

Aber an jemanden wie dich, welcher offen zugibt, dass er lieber die verabscheuungswürdige, feministische Frauenprivilegierung auf Kosten von Männern und der Gesellschaft als Ganzes in Kauf nimmt und Pol Pot allen Ernstes als "guten Menschen" betrachtet, ist eine Ermahnung zur Vernunft, Moral und kulturellen Loyalität wohl verschwendet.

Nicht, dass ich von einem Traditionalisten mehr erwartet hätte - euer weisses Rittertum in den letzten 200 Jahren war schliesslich die entscheidende konservative Komponente, welche zusammen mit anderen Elementen den Erfolg des Feminismus erst möglich machte.

Du verstehst nun sicherlich, weshalb ich dein Weltbild zutiefst verachte.

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Sonntag, 27. Mai 2012

Pornos und Computerspiele würden junge Männer verwahrlosen - ein Kommentar

Diesen Morgen habe ich im alten, gelben Forum die Aussagen eines amerikanischen Professors gefunden, welcher doch tatsächlich meint, dass Pornos und Computerspiele junge Männer "verwahrlosen" würden. Zunächst wollte ich mich zurückhalten, was mir dann schliesslich nicht mehr gelang, so dass ich den folgenden Text (oder neudeutsch: "rant") rausgelassen habe.

Viele junge Männer werden verwahrlost, weil sie systematisch von der Gesellschaft zu Gunsten von Frauen im Stich gelassen werden: Frauenförderung trotz höhere männlicher Arbeitslosigkeit, Jungenbenachteiligung in den Schulen trotz höherer weiblicher Absolventenquoten, informelle Frauenquoten in der Wirtschaft und im akademischen Bereich ("Wir wünschen uns eine Frau!"), Dämonisierung alles Männlichen in den Medien, völlig überbordende Anspruchshaltung der Frauen an Männer, etc..

Uns zum Beispiel hat man bereits in der Primarschule (!) doch tatsächlich weismachen wollen, dass das Y-Chromosom verkrüppelt sei und dass Männer deshalb in 5000 Jahren aussterben würden - und das war auch noch ein männlicher Lehrer, der solchen Femidreck rausgelassen hat (und nebenbei wie so viele seiner Berufskollegen KEINE Ahnung von Genetik hat ...). Und immer wieder wurde uns das Märchen der ach so bösen Frauenunterdrückung im "Patriarchat" erzählt. Viele Lehrer, welche uns immer dazu ermahnten, alles kritisch zu hinterfragen, haben doch nicht den blassesten Schimmer wie sehr sie und ihre Berufskollegen vom Feminismus gehirngewaschen und indoktriniert wurden und werden.

Das sind nur einige der vielen Gründe, weshalb viele junge Mànner häufig ein stilles und seltener ein lautes "Fuck you!" der Gesellschaft, dem Feminismus und vor allem den Frauen entgegen schleudern, Single bleiben, ihren eigenen Weg gehen (MGTOW) und einen latenten Antifeminismus entwickeln, welcher sie für die Ansichten der Männerrechtsbewegung sehr empfänglich macht.

Zweifellos nicht bei allen, aber bei vielen jungen Männern kommt man deshalb mit maskulistischen Positionen wesentlich weiter in der Überzeugungsarbeit als bei vielen älteren Männern, welche häufig das weisse Rittertum gründlichst aufgesogen haben. Das bestätigt sich bei mir im Alltag immer wieder und ich kann mir das nur dadurch erklären, dass junge Männer heute von klein auf wesentlich direkter vom Feminismus angegangen und deshalb wesentlich früher die Schnauze davon voll haben, als ältere Männer, welche häufig erst eine Scheidungstortur über sich ergehen lassen müssen, bevor sie aus ihrer rosa Pudelwelt aufwachen.

Der stark gestiegene Konsum von Pornos und Computerspielen ist lediglich Konsequenz dieser Entwicklung. Pornos umgehen das Sexmonopol der Frauen und Computerspiele erlauben die temporäre Flucht in eine andere, bessere Welt, die noch nicht 120 % gynozentrisch vereinnahmt wurde. Dieser "Professor" vertauscht also Ursache und Wirkung - gesellschaftlicher Gynozentrismus führt zur Verwahrlosung von jungen Männern und somit unter anderem zum Massenkonsum von Pornos und Computerspielen, nicht umgekehrt. Computerspiele und Pornos müssen also als Säulen moderner, männlicher Emanzipation weg von dieser misandrischen Gesellschaft angesehen und begrüsst werden.

Das stört natürlich all jene Deppen, welche Männer nachwievor als unfreie Nutztiere halten möchten - allen voran natürlich Ideologen, Feministen und viele Frauen.

Das fürchten Pudel und Feministen natürlich - denn dies sind Bereiche, welche sie (noch) nicht mit Gender Mainstreaming und Frauenförderung durchdringen konnten und in denen (junge) Mànner noch "unter sich" sind. Deshalb deren Abneigung und Verbotswahn in der Hinsicht, denn diese Bereiche der Gegegenwartskultur sind noch nicht auf exklusive Nützlichkeit für Frauen getrimmt worden. Das können Feministen und ihre Speichellecker natürlich nicht dulden ...

Ich kann da abschliessend nur eines sagen: Hier wird eine Generation von Männern herangezogen, welche eine völlig andere Perspektive auf die Gesellschaft und die Frauen aufweist, als jene der letzten zwei Generationen - ein Haufen Männer, die von klein auf gelernt haben, wieviel wert sie dieser Gynokratie sind und entsprechend reagieren werden. Da wird sich die Gesellschaft noch auf so manche Überraschung einstellen dürfen - Breivik, der Sohn einer alleinerziehenden Feministin, war da erst der Anfang.


Samstag, 26. Mai 2012

Wissenschaftliche Kritik am Sprachfeminismus der Luise F. Pusch aus dem Jahr 1991

Bei meinen Recherchen bin ich auf diesen Blogartikel gestossen, welcher den rachsüchtigen Charakter des Sprachfeminismus kritisiert. Soweit nicht weiter speziell. Allerdings hat der Autor in seinem Eintrag eine ausführliche, wissenschaftliche Kritik am Werk der Feministin Luise F. Pusch erwähnt, aus der er lediglich noch ein kurzes Zitat zur Verfügung hatte. Den Rest des Textes konnte er im Internet nicht mehr finden. Da die Bekämpfung des Sprachfeminismus auch für uns ein wichtiges Thema ist, habe ich mich nichtsdestotrotz auf die Suche gemacht und konnte über Umwegen den vollständigen Text doch noch finden.

Wir haben nun also einen feminismuskritischen Text vor uns, welcher über 20 Jahre alt ist und mit den sprachfeministischen Thesen von damals, welche heute die Grundlage für die heute weitverbreitenen Floskeln des "Gendersprech", dem Binnen-I, etc. bilden. Ich kann jedem die Lektüre nur empfehlen.

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Die neue Frauensprache
Über die sprachliche Apartheid der Geschlechter
Von Dagmar Lorenz

Erstmals erschienen in: "Muttersprache. Zeitschrift zur Pflege und Erforschung der deutschen Sprache". Heft 3, Sept. 1991. Hg.:Gesellschaft für deutsche Sprache, Wbn.
Zitiert nach Morgenwelt, April 1999

Vorbei scheinen die Zeiten, da die Lehrer ihren Schülern Deutschunterricht erteilten, die Firmenchefs nach geeigneten Stellenbewerbern suchten, der Kunde König war und man im übrigen Gott einen guten Mann sein ließ.

Inzwischen haben sich die Zeiten geändert, das Sprechen und Schreiben ist um mehrere Grade komplizierter geworden. Will man nämlich der jüngsten Entwicklungstendenz in der deutschen Sprache Rechnung tragen, so müßte der Eingangssatz dieses Aufsatzes etwa lauten wie folgt:

"Vorbei scheinen die Zeiten, da die LehrerInnen ihren Schülerinnen und Schülern Deutschunterricht erteilten, die Firmenchefinnen und -chefs nach geeigneten StellenbewerberInnen suchten, die Kundin Königin war und frau/man Göttin eine gute Frau sein ließ."

Der modifizierte Satz mag parodistisch wirken, hypothetisch ist er keineswegs. Seine Bestandteile inclusive der eigenwilligen Wortversionen haben längst Eingang in den öffentlichen Diskurs gefunden. Politiker, die sich ans Wahlvolk wenden, adressieren ihre Reden nicht mehr an die lieben Wähler, sondern an die Wählerinnen und Wähler. Renommierte Großunternehmen und kommunale Verwaltungsinstitutionen gleichermaßen, bedienen sich in ihren Stellenanzeigen wahlweise der geschlechtsanzeigenden Doppelform (Lehrer/innen) oder des großgeschriebenen Buchstabens in der Wortmitte (LehrerInnen). Auch die Zeitungssprache hat sich dem neuen Trend inzwischen verschrieben und selbst in der Netzwelt erkennt man den feministisch korrekten E-Mail-Verfasser am zwischengeschalteten Großbuchstaben "I".
Aber: ist die feministische Mode wirklich so korrekt, wie es uns die Korrekten (fast) aller Medien glauben machen wollen? Wäre es nicht sogar möglich, daß der Furor unserer SprachverbesserInnen schlicht auf einem Irrtum beruht?
Genus oder Sexus?

Kehren wir noch einmal zurück zu unserem anfänglich zitierten Beispielsatz. Er enthält eine Vielzahl sogenannter "generischer Maskulina", die sich auf Personen- bzw. Berufsbezeichnungen beziehen ("Lehrer", "Schüler", "Stellenbewerber", etc.). Den in unserem Zusammenhang interessierenden Lexemen kommt dabei generalisierender, bzw. neutraler Charakter zu. Sie geben lediglich Auskunft über die Berufszugehörigkeit bzw. Status ("Stellenbewerber") einer Personengruppe, sagen jedoch nichts über das "Mischungsverhältnis" der in ihr vertretenen Männer oder Frauen aus: wenn z.B. "Lehrer" ihre "Schüler" unterrichten, so mag die Äußerung sich auf Lehrer, bzw. Schüler ausschließlich männlichen Geschlechtes oder auf Personen weiblichen und männlichen Geschlechtes beziehen - Linguisten bemühen hier die Formel vom "zweifachen Referenzpotential". (1)

Entscheidend dabei ist, daß über das Geschlecht der Lehrer und Schüler nichts ausgesagt wird, ja daß die Geschlechtszugehörigkeit in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt. Da zudem in unserem Kulturkreis sowohl Frauen, als auch Männer beruflich als Lehrer tätig sind, da es darüber hinaus auch meist üblich ist, daß Schüler beiderlei Geschlechts gemeinsam unterrichtet werden, so kann man durchaus davon ausgehen, daß das "generische Maskulinum" "Lehrer" eher als generalisierendes Neutrum, denn als "männlichkeitsanzeigendes" Lexem verstanden wird.

An diesem Punkte nun, setzt die Kritik der feministischen Linguisten ein. Ausgehend von der Prämisse, daß das "Genus" (also das "grammatische Geschlecht") mit dem "Sexus" (dem "natürlichen Geschlecht") gleichzusetzen sei, sprechen sie dem "generischen Maskulinum" jede objektivierende Funktion ab.
Folgt man den Thesen der feministischen Sprachwissenschaftlerinnen Luise F. Pusch und Senta Trömel-Plötz, so folgt aus der Tatsache, daß allein die "maskulinen" Formen geschlechtsübergreifend verwendbar sind, der "sexistische" Charakter dieser Formen und mithin der "frauenfeindliche" Charakter der deutschen Sprache überhaupt. In ihrem Buch: Das Deutsche als Männersprache vertritt Luise F. Pusch folgende These:

Das deutsche Sprachsystem z.B. mit seinen im Bereich der Berufs- und sonstigen Personenbezeichnungen ausschließlich maskulinen "Archilexemen" enthält (...) aufgrund seiner semantischen Struktur für Männer mehr Chancen des Gemeintseins und damit des Identifiziertwerdens als für Frauen. (2)

Feministische Grammatik: weibliche Langform contra männliche Schwundform
Die vermeintliche Notwendigkeit einer "Feminisierung" der deutschen Sprache wird mit scheinwissenschaftlicher Rhetorik behauptet. So beispielsweise plädiert Luise F. Pusch für den Ersatz der "Maskulina" durch "Feminina", indem sie ein herbeiphantasiertes "Strukturgesetz" bemüht, wonach "das schöne lange Femininum" eine "Grundform" sei, "das kurze, quasi abgehackte Maskulinum" dagegen eine "Schwundform" darstelle.(3)
Auch biologistische Begründungen müssen für diese These herhalten. Der Mann, so Luise Pusch, sei als das sekundäre Geschlecht, als eine Abweichung des weiblichen Bauplans zu betrachten und verdiene daher eine sprachliche Benachteiligung.(4) Die wahren Beweggründe für die geplante "Feminisierung" der Sprache indes, spiegelt das sogenannte "Gerechtigkeits-Argument" wider. Die Sprache, so die Autorin, solle dazu beitragen, eine Art von "kompensatorischer Gerechtigkeit" zu befördern:

Es besteht kein Zweifel daran, daß die Frau sprachlich (natürlich auch in jeder anderen Hinsicht) extrem benachteiligt ist. Was ihr zusteht und was sie braucht, ist nicht Gleich- sondern Besserbehandlung, kompensatorische Gerechtigkeit, (...). Es wird ihm (erg.: "dem Mann") guttun, es im eigenen Gemüt zu erleben, wie es sich anfühlt, mitgemeint zu sein, sprachlich dem anderen Geschlecht zugezählt zu werden, diesen ständigen Identitätsverlust hinzunehmen.(5)

Dieses Zitat drückt es klar und deutlich aus: die von Pusch anvisierte "Feminisierung" der Sprache beruht allein auf der Absicht, Rache am männlichen Geschlecht zu üben. Aber: sollen wir deshalb fortan das Schreiben und Sprechen als Racheakte betreiben?

Die Sprache der feministischen Ideologie
Es sei hier konzediert: eine sachliche Auseinandersetzung mit den radikalfeministischen Thesen von Luise F. Pusch erweist sich als ein recht schwieriges Unterfangen. Die in den Veröffentlichungen der Linguistin Pusch vertretenen Positionen beanspruchen den Rang von Wissenschaftlichkeit, erweisen sich aber in Wahrheit als polemische Sarkasmen, die jede rationale, argumentative Begründung vermissen lassen.
Es ist mitnichten eine Sprache der Kritik, die Pusch in ihren Ausführungen bemüht. Gegen die von ihr bevorzugte Darstellungsmethode der ironischen Glossierung wäre an und für sich nichts einzuwenden, diente sie lediglich als anschauliche Verdeutlichung des argumentativ begründeten Gemeinten. Bei Pusch indes, wird die Glosse selbst in den Rang eines Argumentes erhoben. Dort, wo ernsthafte Erörterungen am Platze wären - im Sachaufsatz nämlich, - wird mit mehr oder weniger gesuchten Wortspielereien jongliert. Das Spiel ersetzt die rationale Argumentation, die doch eigentlich seine Grundlage bilden sollte.

Die klassische Rhetorik unterscheidet zwei Ebenen der Argumentation: die "argumentatio ad rem" diskutiert die jeweiligen Ansichten eines vorgegebenen Themas. Die "argumentatio ad hominem" dagegen, richtet ihren Angriff auf die Person des gegnerischen Redners selbst. Die letztere Methode läßt jede Fairneß vermissen, hat sich jedoch zu allen Zeiten als ungleich wirkungsvoller und bequemer erwiesen. Es ist just diese Methode, die in den von uns genannten Schriften bedenkliche Triumphe feiert. Der Furor gegen ein schimärenhaftes "Männer"-Kollektivum appelliert an emotionale Prägungen, nicht an das rationale Erkenntnisvermögen des Publikums.

Die Sprache der Sprachwissenschaftlerin Pusch ist diskriminierend statt differenzierend. Eine Wissenschaftlerin, die ihr Publikum mit der Frage konfrontiert: Wie können wir aus Männersprachen humane Sprachen machen? muß sich den Vorwurf der Geschlechterdiskriminierung gefallen lassen!
Aus der zitierten Frage läßt sich entnehmen, daß, nach Pusch, die Sprache, da sie von Männern gesprochen wird, nicht mehr den Rang des Menschlichen beanspruchen kann. Folglich plädiert sie für eine "Totale Feminisierung" jener "männlich geprägten" Sprache.

Das Totalitäre an der "totalen Feminisierung"
Was also bedeutet die Forderung nach totaler Feminisierung?
Um möglichen Mißverständnissen vorzubeugen, sei bemerkt, daß es sich dabei nicht allein darum handelt, das generische Maskulinum durch die geschlechtsbezogene Trennung in weibliche und männliche Personenbezeichnungen zu ersetzen. Die von uns anfangs genannten Anreden ("Wählerinnen und Wähler" statt: "Wähler" oder auch die Schreibweise: "WählerInnen") werden von der radikalfeministischen Sprachkritik lediglich als partielle Feminisierung begriffen.(6)

Luise F. Pusch hingegen, nennt in ihren Büchern weitaus radikalere Möglichkeiten einer Entpatrifizierung der deutschen Sprache.(7) Ihr Vorschlag, das generische Maskulinum durch ein umfassendes Femininum zu ersetzen ("Lehrerinnen", statt "Lehrer" oder: "Lehrerinnen und Lehrer"), umfaßt gleichzeitig die Feminisierung der Pronomina, sowie den Ersatz der Super-Maskulina "man" und "jedermann" durch "frau" und "jedefrau".(8)

Die Folgen solcher "Feminisierungen", seien sie nun "partieller" oder "totaler" Art, erschließen sich bereits aus dem von uns anfangs zitierten Beispielsatz. Während die traditionelle Form des "generischen Maskulinums" in der von uns angedeuteten Weise im Verlaufe der Zeiten eine Entwicklung hin zur abstrahierenden Wortbedeutung durchlaufen hat, fällt die sogenannte "Feminisierung" hinter diese historische Entwicklung weit zurück. Sie nämlich verweist wieder auf jene Bedeutung - das natürliche (nicht das generische) Geschlecht - , von der ja in bestimmten Zusammenhängen gerade abstrahiert werden soll, um dem Gleichheitsprinzip Genüge zu tun. Wenn eine Politikerrede an "die Wähler" adressiert ist, so können sich sämtliche Wahlberechtigte (Männer und Frauen ab 18 Jahre) angesprochen fühlen. Das "generische Maskulinum" dieser Anrede signalisiert, daß das Geschlecht der Betreffenden in dem erwähnten Zusammenhang unwesentlich ist: bedeutsam ist eben nicht die jeweilige biologisch-geschlechtliche Beschaffenheit des Betreffenden, sondern das Recht, durch Wahlentscheid die öffentlichen Angelegenheiten zu beeinflussen.

Anders hingegen verhält es sich mit der Anrede: "Wählerinnen und Wähler". Hier wird, um ein berühmtes Politikerwort zu paraphrasieren, getrennt, was doch spätestens seit 1918 - als das allgemeine Wahlrecht Frauen und Männern zugestanden wurde - zusammengehört.
Eine persönliche Bemerkung sei hier gewagt. Der Verfasserin dieser Zeilen will es nicht recht einleuchten, warum sie sich nun eine gesonderte Anrede gefallen lassen muß. Zu den "Wählern", jenem praktischen Oberbegriff, der einst alle Wahlberechtigten ungeachtet ihres jeweiligen Geschlechtes umfaßte, darf sie sich nun nicht mehr zählen. Sie muß sich den "Wählerinnen" zugesellen, mit denen sie nichts als das in diesem Zusammenhang völlig irrelevante biologische Geschlecht gemein hat. Eine Art von sprachlicher Apartheid wird gleichsam über sie verhängt - wird dies Folgen auch für die soziale Existenz von uns allen haben?
Die unangemessene Hervorhebung des Geschlechtlichen ruft noch eine andere unangenehme Assoziation hervor: wenn gleichermaßen wahlberechtigten Männern und Frauen eine gesonderte Anrede, bzw. Bezeichnung zuteil wird, so liegt der Verdacht nahe, daß sie auch eine nach Geschlechtern getrennte Behandlung zu erwarten haben. Man wird in diesem Zusammenhang darauf zu achten haben, welches der Geschlechter an erster Stelle genannt wird. Wie aber auch immer die Priorität ausfallen möge: von sprachlicher Gleichberechtigung kann dann keine Rede mehr sein. Das "generische Maskulinum" besitzt nun einmal den unschätzbaren Vorteil, Gleichwertigkeit zu evozieren. Die Rede an "die Wähler" kann sich sowohl an "Wähler und Wählerinnen", als auch an "Wählerinnen und Wähler" richten. Verwendet man hingegen die nach Geschlechtern getrennte Formel, so kommt man nicht umhin, eines der Geschlechter an zweiter Stelle nennen zu müssen, eine Einteilung in "zuerst" und "danach" zu treffen.
Diese Tatsache allein, sollte den oben genannten Verfechterinnen einer "sprachlichen Gerechtigkeit" zu denken geben.

Eine unangemessene Hervorhebung des Geschlechtlichen findet überdies auch bei Anwendung des sogenannten feministischen I statt, wobei dieser Form der Nachteil zukommt, in der gesprochenen Sprache unbemerkt zu bleiben, im Schriftbild hingegen den Regeln deutscher Wortbildung zuwiderzulaufen.

Der Vorschlag, das "generische Maskulinum" einfach "umzudrehen" und in ein sexistisches Femininum zu verwandeln, beruht auf der oben bereits erwähnten unzulässigen Verwechslung von Sexus und Genus. Offensichtlich sind etwa männliche Lehrer nicht "mitgemeint", wenn von einer Gruppe "Lehrerinnen" die Rede ist.

Das Pronomen "man" ist nicht männlich
Ein Wort noch zu dem als Super-Maskulinum geschmähten Pronomen "man".
Die Tatsache, daß das Pronomen "man" keineswegs, wie von Pusch behauptet, gleichzusetzen ist mit dem Substantivum "Mann", belegt bereits ein deutsches Wörterbuch aus dem 18. Jahrhundert.

Johann Christoph Adelung, ein aufklärerischer Gelehrter abseits aller Feminismusdebatten, verweist im dritten Band seines "grammatisch-kritischen" Wörterbuches auf die geschlechtsunabhängige Funktion des Pronomens "man", das er definiert als:

unbestimmtes Fürwort, welches nur allein conjunctive mit der dritten einfachen Person eines Zeitwortes gebraucht wird. Es bestimmt von dem Subjecte, welches es ausdrückt, weiter nichts, als daß solches zum menschlichen Geschlechte gehöre, ohne übrigens die Zahl, das Geschlecht, oder sonst einen anderen Umstand auszudrücken.

Und weiter heißt es bei Adelung:

Man ist wirklich ein persönliches Fürwort, aber ein sehr unbestimmtes, welches die Zahl, das Geschlecht und übrigen Verhältnisse der handelnden Personen unentschieden lässet, aber doch immer etwas Persönliches bedeutet. (9)

Das Grimmsche Wörterbuch nennt als Synonyma "Menschen", "Leute" und verweist darüber hinaus auf literarische Belegstellen bei Goethe, Schiller und Lessing, wo das Pronomen "man" ausdrücklich auch auf weibliche Figuren gemünzt wird.(10)

Die literarischen Belege (11) verweisen auf ein anderes Argument, das über den eigentlich linguistischen Anlaß hinausweist. Die Verwendung des generischen Maskulinums, der Gebrauch des Pronomens "man", bzw. "jedermann", die Verwendung überlieferter Sprichwörter oder Sprachfloskeln (der kleine Mann, der Mann auf der Straße, etc.) sind Teil unserer kulturellen Tradition, sind Teil einer Sprache, die von Männern und Frauen gleichermaßen geprägt, überliefert und rezipiert wurde und wird.

Luise F. Pusch hingegen fordert die Eliminierung dieser Tradition. Die Schillersche Maxime: alle Menschen werden Brüder, soll qua administrativer Maßnahme umgewandelt werden in die total-totalitäre Sprachregelung eines ideologisch verstandenen Feminismus und demnach lauten: alle Menschen werden Schwestern.(12)

Derartige Forderungen erinnern in fataler Weise an die Orwellsche Schreckensvision von einer staatlich gelenkten Sprachregelung, die den Rekurs der Sprechenden auf sprachgeschichtlich Gewordenes nicht zuläßt. Die feministische Umwandlung der literarischen Tradition post festum, welche Luise F. Pusch mit dem Furor des Zensors fordert, würde demnach nicht nur die von ihr gehaßten männlichen Autoren betreffen. Auch die Texte sämtlicher weiblicher Schriftsteller vom Mittelalter bis zur Gegenwart wären im Sinne ihres feministischen Prinzips von der vorgeblich "männlichen Sprache" zu "reinigen". (13) Solch abstruse Konsequenzen beruhen letztlich auf der von feministischer Seite suggerierten Verschwörungstheorie, wonach ein fiktives Kollektivum, genannt "die Männer", seit alters vorsätzlich darum bemüht sei, den weiblichen Teil der Gesellschaft durch entsprechende Sprachregelungen zu unterdrücken.(14) Derartige Gedanken können nur als wahnhaft gedeutet werden. Kaum mag man daher die Binsenweisheit anführen, daß Sprache nicht etwa durch ein mysteriöses Männergremium ferngesteuert ist, sondern sich organisch entwickelt hat im lebendigen Dialog der Sprecher beiderlei Geschlechts.

Die engagiertesten Vertreterinnen der traditionellen Frauenbewegung wandten sich einst gegen die Benachteiligung der Frau in der Gesellschaft, indem sie die gleichberechtigte Teilhabe der Frauen an sämtlichen Bereichen der überlieferten Kultur und Zivilisation forderten. Gleiche Bildungschancen, die Koedukation von Jungen und Mädchen, die gleichberechtigte Berufsausübung zusammen mit männlichen Kollegen - all dies sind längst selbstverständliche Bestandteile unserer gesellschaftlichen Realität. Die noch bis in unser Jahrhundert übliche Trennung der Geschlechter in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ging stets einher mit einer formalen und faktischen Benachteiligung der Frau. Der Befürwortung einer sprachlichen Apartheidregelung, einer sprachlichen Trennung der Geschlechter, haftet demnach etwas Anachronistisches an. Sie taugt nicht für unsere Zeit. "Sie ist unser bester Ingenieur" - mit diesen Worten charakterisierte neulich ein mir bekannter Techniker seine Arbeitskollegin. Solche Anerkennung läßt nichts zu wünschen übrig!

Literaturtips zum Thema Feminismus
Katharina Rutschky: Emma und ihre Schwestern. Ausflüge in den real existierenden Feminismus., München, Wien, 1999

Felix Stern: Penthesileas Töchter. Was will der Feminismus?, München, 1996.

Martin Massow: Nach dem Feminismus. Perspektiven für eine neue Partnerschaft, Düsseldorf, 1991.

Anmerkungen
1. Vgl. hierzu den Aufsatz von Josef Klein: Benachteiligung der Frau im generischen Maskulinum - eine feministische Schimäre oder psycholinguistische Realität? In: Vorträge des Germanistentages in Berlin 1987. Bd.1, Tübingen 1988. S. 310ff. Der Verfasser erwähnt zweifellos zu Recht dieses "zweifache Referenzpotential" des "generischen Maskulinums", vergißt aber zu erwähnen, daß in einem bestimmten litera-rischen oder geschichtlich-kulturellen Kontext aus dieser ursprünglichen Zweideutigkeit Eindeutigkeit resultiert. Die Assoziationen, die sich vor zweihundert Jahren mit der Berufsbezeichnung "Lehrer" verknüpft haben mögen, ließen sicherlich eher an einen Lehrer männlichen Geschlechts denken, da die Berufstätigkeit von Frauen damals allgemein unüblich war. In unseren Zeiten hingegen, da der Lehrberuf selbstverständlich von Frauen und Männern gleichermaßen ausgeübt wird, wird die generalisierende, auf beide Geschlechter bezogene Funktion dieses "maskulinen Lexems" im Vordergrund stehen.

2. Luise F. Pusch: Das Deutsche als Männersprache, Frankfurt/M, 1984, S. 26f.

3. Luise F. Pusch: Alle Menschen werden Schwestern, a.a.O., S. 97.

4. A.a.O.

5. A.a.O., S. 99.

6. Die partielle Feminisierung wird indes bereits als Fortschritt gewertet. Befürworter der partiellen Feminisierung und Vertreter der radikalen Feminisierung stimmen darin überein, daß der Gebrauch des generischen Maskulinums abzulehnen sei und ersetzt werden solle durch Formen, die gleichermaßen gerecht und bequem seien. (Pusch, a.a.O., S.94f.)

7. In ihrem Buch: Das Deutsche als Männersprache (1984) befürwortet sie den Ersatz des generischen Maskulinums durch ein "Neutrum" "das Student", statt "der Student". Die seit einiger Zeit ersichtliche Tendenz zum "Splitting" dieser Bezeichnungen ("Studentinnen und Studenten" , bzw. "StudentInnen") mag sie indes bewogen haben, das umfassende Femininum vorzuziehen. (Vgl. Pusch: Alle Menschen werden Schwestern, 1990, S. 101).

8. Pusch, Das Deutsche als Männersprache, S. 86ff.

9. Johann Christoph Adelung: Versuch eines vollständigen grammatisch-kritischen Wörterbuches der hochdeutschen Mundart, 3. Bd. L-Scha, S. 335, Leipzig, 1777.

10. Jacob und Wilhelm Grimm: Wörterbuch , 6. Bd. (L.M), Ausg.v. 1885, S.1520-24.

11. Vgl. beispielsweise: Friedrich Schiller, Kabale und Liebe, vierter Akt, zweite Szene:
(...) es ist ihre Hand (...). Das also war's, warum man sich so beharrlich der Flucht widersetzte. (...) Darum gab man seinen Anspruch auf meine Liebe mit soviel Heldenmut auf... etc.
Die zitierte Stelle bezieht sich eindeutig auf die weibliche Hauptfigur Luise Millerin.

Vgl. auch die Goethe-Übersetzung von Diderot "Rameaus Neffe", worin es heißt:
Frisch, Mademoiselle, Ihr Notenbuch! - Und indem Mademoiselle sich gar nicht übereilt, das Buch sucht, das sie verlegt hat, man das Kammermädchen ruft, fahre ich fort: (...)
zit. nach: Diderot, Erzählungen und Gespräche, Frankfurt/M., 1981.

12. Vgl. Luise Pusch: Alle Menschen werden Schwestern, a.a.O.

13. Aus diesem Dilemma haben sich feministische Literaturwissenschaftlerinnen zu retten versucht, indem sie die Kategorie der "weiblichen Schreibweise" anwandten. Es ist der Versuch, "weibliches Schreiben" von "männlichem Schreiben" abzugrenzen. Die in diesem Zusammenhang verwendeten Definitionen sind recht fragwürdiger Natur, umfassen sie doch literarische Konstruktionsweisen, die sowohl männlichen, als auch auf weiblichen Autoren eigen sind. Vgl. hierzu die Schlußfolgerung von Jutta Osinski:

Angesichts der Tatsache, daß die Theorien über eine weibliche Schreibweise männlichen wie weiblichen Mustern und Vorstellungen von Weiblichkeit und emanzipativer Sprache entsprechen, (...) ist der Streit um die objektive Existenz einer weiblichen Ästhetik müßig. Das hat Konsequenzen für die feministische Literaturwissenschaft selbst: sie gerät in gut begründete ideologische Bedenken, aber auch in eigene Legitimationsschwierigkeiten, wenn sie vom Weiblichen als einem Verfahren der Textkonstitution oder als einer Schreibweise ausgeht. Beruft sie sich dagegen auf die unaufhebbare Geschlechterdifferenz und beharrt (...) auf einer dadurch begründeten Eigenart der Literatur von Frauen, dann geht sie von Postulaten aus, die weder erkenntnis-, noch wissenschaftstheoretisch abzusichern sind.
(Jutta Osinski, Theorien einer weiblichen Ästhetik - pragmatisch betrachtet. In: Vorträge des Germanistentages, Berlin, 1987. S.289.)

14. Vgl. dazu, Pusch, Alle Menschen werden Schwestern, a.a.O., S.43:

Die geheimnisvolle Fähigkeit männlicher Bezeichnungen, Frauen einzuschließen (und auszuschließen, wenn es um Privilegien geht), ist mithin kein "sprachliches Naturereignis", als was sie uns von der Maskulinguistik verkauft wird, sondern beruht auf männlichen Festlegungen zwecks Kräftigung des Dogmas von der "natürlichen Höherwertigkeit und Überlegenheit" des Mannes. Für Frauen besteht also kein Grund, an die "Unschuld" der Männer und an eine "Schuld der Sprache" in dieser Sache zu glauben, und erst recht kein Grund, diese männlichen Sprachregelungen auch noch zu befolgen und damit das Dogma unserer Minderwertigkeit festzuschreiben.

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Donnerstag, 24. Mai 2012

Feministisches Vokabular: "Arschlöcherinnen; Patriarchatshuren; Arschkriecherinnen"

Gerade ausgegraben aus dem Jahr 1987. Da wurde die Feministin Hannelore Mabry wegen ihrer deftigen Rhetorik gegen feministisch unkonforme Frauen vor Gericht gestellt - selbstverständlich wurde sie nicht bestraft, denn das Weichei eines Richters hat das Verfahren wegen "Geringfügigkeit" eingestellt. Während Männer zur damaligen Zeit für ein simples "Idiot" schon eine Strafe von 3000 Mark (1500 Euro oder 1250 Franken) bekamen ... schon vor 25 Jahren galt also schon der Frauenbonus vor Gericht, wie ihn der Pudel Vultejus unbewusst beschrieb.

Hier der ganze Artikel:

02.02.1987

FRAUEN
Inhaltlich quer

In einem Münchner Strafprozeß um deftige Schimpfworte wurde klar, daß auch Feministinnen zu "hinterflachigen Kampfmethoden" neigen. *

Hannelore Mabry, 56, Herausgeberin der Münchner Zeitschrift "Der Feminist", ist wahrlich eine beredte Frau. Richter Bernd Anke vom Amtsgericht München hatte jedenfalls seine liebe Not, das Strafverfahren gegen die Münchner Streiterin für die Frauenbewegung wenigstens hin und wieder auf den Punkt zu bringen.

Richter Anke: "Finden Sie es richtig, andere Frauen als Arschlöcher zu bezeichnen?" Feministin Mabry: "Erstens mache ich keinen Unterschied zwischen Frauen und Männern, zweitens muß in manchen Fällen etwas im Interesse der Öffentlichkeit deutlich gesagt werden, und drittens habe ich nicht Arschlöcher, sondern Arschlöcherinnen gesagt."

Adressatinnen der anrüchigen Verbalinjurie waren die Veranstalterinnen einer DGB-Frauentagung im Münchner Sophie-Scholl-Gymnasium zum Thema "Frauen verändern Schule". Hannelore Mabry hätte sich vor den etwa 300 versammelten Gewerkschaftsdamen gern über "Koedukation" und "feministische Utopien" geäußert, ersatzweise hätte sie auch referiert über "Frauensolidarität - Anspruch, Wirklichkeit und Versuch einer Prognose für die nächsten Jahre".

Statt des Vortrags erlebten die Zuhörerinnen die Wirklichkeit der Frauensolidarität ganz unmittelbar: Schon nach wenigen Sekunden wurde das Mikrophon ausgeschaltet, denn Hannelore Mabry ist in der Feministinnen-Szene als eifernde Diskussionsrednerin bekannt und gefürchtet. Eine der Veranstalterinnen vor Gericht: "Die formuliert gut, fängt bei irgendeinem Thema an und endet dann bei Adam und Eva."

Eine andere Zeugin wunderte sich, "wie man so lange Zeit, schon vom Körperlichen her, so laut schreien kann". Denn Frau Mabry hatte sich in der Hitze des Gefechts nicht mit nur einer wortstarken Beleidigung begnügt. Die Beschuldigte: "Ich habe auch DGB-Huren, Patriarchatshuren und Arschkriecherinnen gesagt - und das wollte ich auch."

Insoweit war der Tatbestand der Beleidigung, der zunächst einen Strafbefehl über 30 Tagessätze oder 600 Mark ausgelöst hatte, ziemlich unzweideutig festgestellt. Doch Richter Anke wollte der ungestümen, redegewandten Feministin nicht ohne Not in die Quere kommen, er räumte dem Bagatellfall gleich drei Verhandlungstage ein: "Ich nehme mir gerne Zeit, um alles genauestens aufklären zu können."

So geriet der von Mabry-Anhängerinnen gut besuchte Prozeß zu einem kleinen Seminar über die neuere Geschichte des Feminismus, einer laut Hannelore Mabry ohnehin stark vernachlässigten Sparte: "Kein Hahn und kaum eine Henne kräht danach."

Nach einer Theater- und Fernsehkarriere ("Nicht von gestern") studierte Hannelore Mabry mit 36 Jahren politische Soziologie, Sozialpsychologie, Volkswirtschaft, politische Wissenschaft, Philosophie und Marxismus; 1971 legte sie unter dem Titel "Unkraut ins Parlament" eine Diplomarbeit über die vernachlässigte Emanzipation im Bayerischen Landtag vor.

Danach gründete sie ein "Frauenforum München", das später in den "Förderkreis zum Aufbau der feministischen Partei" überging- mit dem unregelmäßig erscheinenden Zentralorgan "Der Feminist". Schon der Titel macht deutlich, daß bei Mabrys Spielart der Frauenbewegung Männer willkommen sind: "Die müssen doch die Scheiße des Patriarchats wegräumen helfen." Tatsächlich hat die Münchner Feministin auch schon einen männlichen Feministen gefunden - Hansi, einen Bauernsohn und Kunstmaler, der tapfer die Aktionen der Frauen mitmacht.

Nicht nur wegen ihres Feministen sitzt die Mabry nach eigener Einschätzung "wirklich zwischen allen Stühlen" und "inhaltlich quer zur ganzen Bewegung". Die autonomen Frauen hat sie vergrätzt, weil sie den "Lesbianismus", diese "Philosophie aus den Schamlippen", als "miesen Sexismus" definiert. Da sie den Marxismus, den Anarchismus und das Christentum gleichermaßen als "Bollwerke des Patriarchats" abtut, hat sie weder bei Linken noch bei Rechten Freundinnen oder Anhängerinnen.

Exemplarisch ist wohl ihr Verhältnis zur "Emma"-Chefredakteurin Alice Schwarzer, die von Mabry unerbittlich bekämpft wird: "Wenn die Feministin ist, dann bin ich keine."

In den Gewerkschaften sieht die Münchnerin "patriarchalische Mackerinnen" am Werk, und auf dem Gründungskongreß der Grünen hat sie sich mit einem Grundsatzreferat über den "Antifeminismus der Grünen" auch nicht eben vorteilhaft in Szene gesetzt. Bei der Hamburger Frauenwoche wurde sie "an Händen und Füßen gepackt und aus dem Saal getragen", und auch beim jüngsten Mütterkongreß der Grünen in Bonn war sie als Referentin unwillkommen. "Ich werde nirgends genommen", ärgert sich die Streitbare, "das ist doch die Scheiße."

In ihrer Zeitschrift "Der Feminist" (Auflage: 4000) geißelt sie immer nachhaltiger den "Mythos von der Frauensolidarität". Im Umgang von Frauen untereinander, so verrät die Titelgeschichte "Frauen gegen Frauen", herrsche nur selten "körperliche Brutalität", dafür seien um so häufiger "Mißgunst, Sticheleien, Verleumdungen und Intrigen" - kurzum "hinterflachige Kampfmethoden" des "Fertigmachens, Herabsetzens, Kaltstellens".

"Es muß jetzt erst mal raus, was Frauen sich gegenseitig antun", doziert die Feministin, denn "die Machtkämpfe der Frauen finden im Hinterhof und im Dunklen statt". Hannelore Mabry: "Mit der neuen Zärtlichkeit in der Frauenbewegung ist es nicht so doll."

Da sind ja fast die Männer noch zärtlicher, zumindest gegenüber Frauen. Amtsrichter Bernd Anke jedenfalls stellte am dritten Verhandlungstag ziemlich ermattet das Strafverfahren gegen Hannelore Mabry wegen Geringfügigkeit ein - ohne Auflagen und Kostenfolgen.

Sonst sind die Tarife in Bayern nicht so günstig. Ein Vergleich mit "Gestapomethoden" kostete im Dezember letzten Jahres 1000 Mark Strafe, ein "komischer Vogel" 1200 Mark und ein "Idiot" sogar satte 3000 Mark. Der kleine Unterschied: Es handelte sich durchweg um Beschimpfungen von Männern gegen Männer.

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13520576.html

Dienstag, 22. Mai 2012

Femilüge: "Abtreibung ist ein Menschenrecht!"

Dieser sehr interessante Artikel belegt mit Quellen, weshalb aus den Menschenrechten in keinem Fall ein Recht auf Abtreibung ableitbar ist, wie es Linke Tussen und Feministinnen in ihrer Geilheit auf weibliche Tötungsprivilegien immer gerne mal wieder behaupten:

http://www.sanjosearticles.com/wp-content/uploads/2012/02/San-Jose-Articles-german.pdf

ARTIKEL 1. Es ist eine wissenschaftlich gesicherte Tatsache, dass neues menschliches Leben mit der Empfängnis beginnt.

ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 1
“Empfängnis” (Befruchtung) ist die Vereinigung einer Spermien- und einer Eizelle (genauer: die Verschmelzung der Membranen beider Zellen) durch die ein neuer und von seinen Eltern verschiedener menschlicher Organismus, der Embryo, entsteht., Vgl. z.B.. Jacob Pearl Greenhill and Emanuel A. Friedman, Biological Principles and Modern Practice of Obstetrics (W.B. Saunders Company, 1974): “The term conception refers to the union of male and female pronuclear elements of procreation from which a new living being develops. It is synonymous with the terms fecundation, impregnation, and fertilization… The zygote thus formed represents the beginning of new life.” Für die Zwecke der vorliegenden Artikel ist jeder Vorgang, der zur Entstehung eines lebenden menschlichen Organismus führt, als „Empfängnis“ zu verstehen.

Beispielsweise kommt es in seltenen Fällen vor, dass in einer frühen Entwicklungsphase einige Zellen sich von einem Embryo abspalten und infolge eines internen Wiederherstellungsprozesses zu einem eigenständigen menschlichen Organismus, nämlich zu einem „eineiigen Zwilling“ des ursprünglichen Embryos, entwickeln. In solchen Fällen beginnt die Existenz des Zwillings eher mit diesem Abspaltungsprozess als mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle.
Es mag auch bestimmte reproduktionsmedizinische Techniken (wie z.B. die mit dem Begriff „Klonen“ bezeichnete Zellkernübertragung) geben, die in vergleichbarer Weise zur Entstehung eines eigenständigen menschlichen Organismus führen. Alle derartigen Techniken werden im Zusammenhang der vorliegenden Erklärung als eine Form der „Empfängnis“ verstanden.

Unabhängig von der Art und Weise seiner Erzeugung hat jedes menschliche Leben zu jedem Zeitpunkt seiner Entwicklung Anspruch auf Annerkennung der ihm innewohnenden Würde und auf den Schutz seiner unabdingbaren Menschenrechte, wie dies in Artikel 4 dieser Erklärung näher ausgeführt ist.

ARTIKEL 2. Jedes menschliche Leben ist ein Kontinuum, das mit der Empfängnis beginnt und mit dem Tod endet. Die Wissenschaft gibt den Entwicklungsstadien, die hierbei durchlaufen werden, verschiedene Namen: Zygote, Blastozyste, Embryo, Fötus, Kleinkind, Kind, Jugendlicher, Erwachsener. Dies ändert aber nichts am wissenschaftlichen Konsens, dass jedes der so bezeichneten Individuen ein lebender Mensch ist.

ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 2
Ein Embryo ist “[t]he developing individual between the union of the germ cells and the completion of the organs which characterize its body when it becomes a separate organism.... At the moment the sperm cell of the human male meets the ovum of the female and the union results in a fertilized ovum (zygote), a new life has begun.... The term embryo covers the several stages of early development from conception to the ninth or tenth week of life.” [Considine, Douglas, ed., Van Nostrand’s Scientific Encyclopedia, 5th edition. New York: Van Nostrand Reinhold Company, 1976, p. 943.]

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat, obwohl er sich in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht dazu durchringen konnte, dem ungeborenen menschlichen Leben vollen und angemessenen Schutz zu gewähren, nichtsdestoweniger im Jahr 2004 festgestellt: “It may be regarded as common ground between States that the embryo/fetus belongs to the human race.” [Vo v. France (53924/00, GC, 8 July 2004, at § 84)].

Obwohl allgemein anerkannt ist, dass es sich beim Embryo um ein lebendes und individuelles Glied der menschlichen Spezies handelt, wird von interessierter Seite versucht, den wissenschaftlichen Sprachgebrauch ihren politischen Absichten anzupassen. Leider haben in der Vergangenheit auch einzelne Wissenschaftler und wissenschaftliche Organisationen derartige Versuche unternommen, etwa indem sie verlangten, dass der Begriff “Enbryo” nicht zur Bezeichnung jener menschlichen Individuen verwendet werden solle, die für Zwecke der Forschung an embryonalen Stammzellen (oder für andere Forschungszwecke) verwendet und dabei zerstört werden. (Vgl. dazu z.B. “Playing the Name Game,” Nature, Vol. 436, 7 Juli 2005, S.2). Es ist notwendigen, derartigen Versuchen, die wissenschaftliche Terminologie politischen Zwecken unterzuordnen, mit Entschiedenheit entgegenzutreten. Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof solchen Manipulationsversuchen in einer richtungsweisenden Entscheidung eine klare Absage erteilt, indem er feststellte: “Jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, ist ein menschlicher Embryo.” (EuGH 18.10.2011, C-34/10 Brüstle v Greenpeace)

ARTIKEL 3. Vom Zeitpunkt der Empfängnis an ist jedes ungeborene Kind seiner Natur nach ein Mensch.

ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 3
Dass jedes ungeborene Kind seiner Natur nach ein Mensch ist, ist unabhängig von dem Entwicklungsstadium, in dem es sich gerade befindet, oder von der Art und Weise, wie es entstanden ist. Vgl. die vorstehenden Anmerkungen zu Artikel 1 und 2.

ARTIKEL 4. Als Glieder der Menschheitsfamilie haben alle Menschen ein Recht auf
Anerkennung ihrer angeborenen Würde und auf Schutz ihrer unabdingbaren Menschenrechte. Dies ist durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und andere internationale Rechtsakte anerkannt.

ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 4

Die Präambel zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) bekräftigt, dass „die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet”. Artikel 3 der AEMR lautet: „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“

Artikel 6 (1) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) lautet: „Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“ Die Präambel des Pakts bekräftigt “dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet”. Ebenso wird in der Präambel anerkannt, „dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten“. Indem der Pakt in Artikel 6 (5) ausdrücklich bestimmt, dass „die Todesstrafe (…) an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden [darf]“ erkennt er implizit an, dass auch dem ungeborenen Leben der Schutz der Menschenrechte zukommt.

Die Erklärung der Rechte der Kinder und die Präambel der UN-Kinderrechtskonvention erklären übereinstimmend dass „das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf. Im gleichen Sinn bestimmt Artikel 4.1 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention: “Every person has the right to have his life respected. This right shall be protected by law and, in general, from the moment of conception. No one shall be arbitrarily deprived of his life.”

Vgl. auch die Präambel des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in der ebenfalls festgestellt wird, „dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet“.

ARTIKEL 5. Es gibt im Völkerrecht kein “Recht auf Abtreibung”, und zwar weder
aufgrund völkerrechtlicher Verträge noch aufgrund des Völkergewohnheitsrechts. Insbesondere kann keinem der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stehenden Abkommen ein solches Recht entnommen werden.

ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 5

Von einem „Recht auf Abtreibung“ ist in keinem der verbindlichen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen die Rede. Nur ein einziges regionales Abkommen, das Zusatzprotokoll über Frauenrechte zum Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (Maputo-Protokoll), enthält eine Bezugnahme auf ein solches „Recht“. Keineswegs kann von diesem höchst umstrittenen Abkommen gesagt werden, dass es universelle Anerkennung genieße. Nur ungefähr die Hälfte der 54 afrikanischen Staaten ist dem Maputo-Protokoll beigetreten, wobei von den verbleibenden Staaten die Bestimmung über Abtreibung am häufigsten als Grund für ihren Nichtbeitritt genannt wird.

Die langjährige Direktorin des UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA) hat sich kürzlich folgendermaßen geäußert: „Wir, UNFPA, haben zwar ein Mandat, Abtreibung im Zusammenhang mit Problemen der öffentlichen Gesundheit zu betrachten, jedoch nie als ein Recht, wie es manche Nichtregierungsorganisationen tun. Abtreibung ist eine Frage, die in die Kompetenz nationaler Gesetze und Gesetzgeber fällt.“ (Interview mit Thoraya Obaid, Huffington Post, 15. Januar 2011) http://www.huffingtonpost.com/katherine-marshall/courageous-in-navigating-_b_806313.html. Diesem offiziellen Standpunkt zum Trotz setzt sich UNFPA tatsächlich jedoch für ein „Recht auf Abtreibung“ ein. Vgl. die Anmerkungen zu Artikel 7.

Selbst solche Organisationen, deren Ziel die internationale Anerkennung des vermeintlichen “Rechts auf Abtreibung” ist, haben bis vor kurzem noch zugestanden, dass in den internationalen Abkommen kein solches Recht enthalten ist. Beispielsweise hat das Center for Reproductive Rights 2003 in einer internen Mitteilung eingestanden: “We have been leaders in bringing arguments for a woman’s right to choose abortion within the rubric of international human rights. However, there is no binding hard norm that recognizes women’s right to terminate a pregnancy.” Diese interne Mitteilung mit dem Titel “International Legal Program Summary of Strategic Planning,” wurde später in den U.S. Congressional Record aufgenommen und somit der Öffentlichkeit zugänglich. [The Center for Reproductive Rights, internal memorandum, entered into the U.S. Congressional Record: 108 Cong., 1st sess., Congressional Record 149, no. 175 (December 8, 2003) E2534-E2547, http://frwebgate.access.gpo.gov/cgi-bin/getpage.cgi?position=all&page=E2534&dbn...

Im Widerspruch dazu enthält eine vom Center for Reproductive Rights im Jahr 2009 veröffentlichte Mitteilung die folgende Behauptung: “Women’s right to comprehensive reproductive health services, including abortion, is rooted in international human rights standards guaranteeing the rights to life, health, privacy, and non-discrimination. These rights are violated when governments make abortion services inaccessible to the women who need them. Under international law, governments can be held accountable for highly restrictive abortion laws and for failure to ensure access to abortion when it is legal.” Center for Reproductive Rights report, “Bringing Rights to Bear: Abortion and Human Rights,” January 14, 2009, p.1. http://reproductiverights.org/en/document/bringing-rights-to-bear-abortion-and-human-ri...

Der Widerspruch zwischen den von derselben Organisation 2003 und 2009 vertretenen Standpunkten erklärt sich daraus, dass es sich bei ersterem um ein an die eigenen Mitarbeiter, Kader und Geldgeber gerich4
tetes internes Strategiepapier, bei letzterem hingegen um eine an die Öffentlichkeit gerichtete Broschüre handelte. Tatsächlich hat aber im fraglichen Zeitraum weder der Abschluss irgendeines internationalen Übereinkommens noch eine einschneidende Veränderung der international geübten Praxis dazu geführt, dass die 2003 ad intra getroffene Feststellung nicht mehr zutreffend wäre.

Auch die führenden internationalen Menschenrechtsorganisationen haben jahrzehntelang die Auffassung vertreten, dass die allgemein anerkannten Menschenrechte kein “Recht auf Abtreibung” enthalten. [vgl. Amnesty International, “Women, Violence and Health,” 18 February 2005.]

Manche dieser Organisationen haben kürzlich ihren Standpunkt gewechselt und benützen seitdem eine Sprachregelung, die direkt vom Center for Reproductive Rights übernommen zu sein scheint. Ein trauriges Beispiel für diese Entwicklung ist die Organisation Amnesty International, die im Jahr 2008 in einem Schreiben an den Obersten Gerichtshof von Mexiko den Standpunkt vertreten hat, die Aufhebung eines umstrittenen Gesetzes zur Legalisierung der Abtreibung werde „zur Verletzung der von Mexiko eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte führen“ (Amnesty International, Brief submitted to the Supreme Court of Mexico, März 2008. )

Nur wenige Monate zuvor hatte Amnesty International bei einem Treffen von Organisationen, die sich international für die Legalisierung der Abtreibung einsetzen, bekanntgegeben, sich diesem Ziel anzuschließen. Der für das “Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit” zuständige Direktor der Organisation gab bekannt, dass Amnesty International die vom Center for Reproductive Rights entwickelten Taktik, restriktive Abtreibungsgesetze mit “strategischer Prozessführung“ anzugreifen, fortan unterstützen wolle. Als jedoch der Vertreter von Amnesty International erwähnte, dass die Organisation Abtreibungen nicht generell, sondern nur in bestimmten Situationen gutheiße, entgegnete der Vertreter der Organisation Human Rights Watch dass diese Unterscheidung „bedeutungslos“ sei und hieß Amnesty International als neues Mitglied in der weltweiten Koalition der Abtreibungsbefürworter willkommen. Bei derselben Konferenz gab der stellvertretende Generalsekretär von Amnesty International des weiteren bekannt, dass die Organisation das Center for Reproductive Rights auch darin unterstützen wolle, ein neues „Recht auf Gesundheit für Mütter“ einzufordern, das ein „Recht auf Abtreibung“ einschließe. [Remarks at the Women Deliver conference, London, October 2007. See “Six Problems with Women Deliver,” International Organizations Research Group Briefing Paper No.2 (November 5, 2007), http://www.c-fam.org/docLib/20080611_Women_Deliver_final.pdf

ARTIKEL 6. Der UN-Sachverständigenausschuss für die Beseitigung der Diskriminie
ung der Frau und andere Einrichtungen der Vereinten Nationen haben verschiedentlich Staaten dazu aufgefordert, ihre Abtreibungsgesetze zu ändern. Sie haben ausdrücklich oder implizit die internationalen Abkommen, zu deren Überwachung sie berufen sind, dahingehend ausgelegt, dass in ihnen ein „Recht auf Abtreibung“ enthalten sei. Solche Ausschüsse sind jedoch weder aufgrund der Abkommen, zu deren Überwachung sie eingesetzt sind, noch aufgrund allgemeiner völkerrechtlicher Prinzipien dazu berechtigt, diese Abkommen zu ändern oder ihnen durch Auslegung einen Gehalt zu unterschieben, den sie nicht haben. Folglich überschreitet ein solcher Ausschuss, wenn er in ein internationales Abkommen ein „Recht auf Abtreibung“ hineinliest, seine Kompetenzen und handelt im Widerspruch zu seinen Pflichten. Solche Kompetenzüberschreitungen führen zu keinen Verpflichtungen für die betroffenen Signatarstaaten und können auch nicht als Beitrag zur Entstehung neuen Völkergewohnheitsrechts angesehen werden. 

ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 6

Wenngleich die Kompetenzen, die diesen sog. Sachverständigenausschüssen übertragen sind, je nach dem Wortlaut der internationalen Übereinkommen, durch die sie eingesetzt wurden, von Fall zu Fall verschieden sind, so ist doch in jedem Fall klar, dass ihre Rolle nur darin besteht, Berichte und Empfehlungen zu verfassen, und keine Befugnis zur Erlassung rechtsverbindlicher Entscheidungen einschließt. Beispielsweise sieht Artikel 21 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) nur vor, dass der Sachverständigenausschuss „aufgrund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben [kann]“. Ebenso sieht Artikel 45 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes lediglich vor, dass „der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten [kann)“. 

Artikel 40(4) des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sieht vor, dass der UN Menschenrechtsausschuss „den Vertragsstaaten seine eigenen Berichte sowie ihm geeignet erscheinende allgemeine Bemerkungen (übersendet).”Kein einziges Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen ermächtigt einen Sachverständigenausschuss dazu, die Bestimmungen des betreffenden Abkommens in einer für die Vertragsparteien verbindlichen Weise auszulegen. Wenn durch spätere Zusatzprotokolle zu diesen Abkommen die Möglichkeit geschaffen wurde, dass ein Sachverständigenausschuss über individuelle Beschwerdefälle entscheidet, so besteht eine solche Zuständigkeit stets nur im Hinblick auf jene Staaten, die das betreffende Zusatzprotokolle ratifiziert haben. Die auf dieser Grundlage ergehenden Entscheidungen sind nur für die Parteien des betreffenden Einzelfalls verbindlich.

Die Vertragsstaaten haben ihrerseits wiederholt darauf hingewiesen, dass sie die Stellungnahmen der Sachverständigenausschüsse nicht als rechtlich verbindlich betrachten, da eine derartige rechtliche Bindungswirkung bei der Verhandlung der betreffenden Abkommen nicht beabsichtigt war. Gemäss Artikel 31(3)(b) der Wiener Vertragsrechtskonvention ist diese allgemein geübte Praxis bei der Auslegung der Übereinkommen zu berücksichtigen. Vgl. z.B.: Report of the Human Rights Committee, 50th Sess., Supp. No. 40, Annex VI, Observations of States Parties Under Article 40, Paragraph 5, of the Covenant, at 135, U.N. Doc. A/50/40 (Oct. 5, 1995) (“The United Kingdom is of course aware that the General Comments adopted by the [Human Rights] Committee are not legally binding.”). Ebenso die Stellungnahme der Regierung der VereinigtenStaaten: “(the ICCPR) does not impose on States Parties an obligation to give effect to the [Human Rights] Committee’s interpretations or confer on the Committee the power to render definitive or binding interpretations” Id at 131 “ [The) Committee lacks the authority to render binding interpretations or judgments,” … “[the )drafters of the Covenant could have given the Committee this role but deliberately chose not to do so.” Id.

Gerade jene Juristen, die dafür eintreten, den Sachverständigenausschüssen weitreichende Vollmachten zu übertragen, müssen eingestehen, dass die Ausschüsse derzeit über keine Kompetenz zur rechtsverbindlichen Auslegung der internationalen Übereinkommen verfügen. Vgl. z.B. Manfred Nowak, “The Need for a World Court of Human Rights,” Human Rights Law Review 7:1, 252 (2007) (er beschreibt die Tätigkeit des UN-Menschenrechtsausschusses dort als:“[to issue) non-binding decisions on individual complaints as well as…concluding observations and recommendations relating to the State reporting and inquiry procedures.”); Michael O’Flaherty und John Fisher, “Sexual Orientation, Gender Identity and International Human Rights Law: Contextualising the Yogyakarta Principles,” Human Rights Law Review 8:2, 215 (2008) (“Concluding Observations have a non-binding and flexible nature.”); Christina Zampas und Jaime M. Gher, “Abortion as a Human Right—International and Regional Standards,” Human Rights Law Review 8:2, 253 (2008) (“[treaty bodies] are not judicial bodies and their Concluding Observations are not legally binding”).

Dieser allgemein geteilten Auffassung zum Trotz und unter Missachtung der Tatsache, dass das Abkommen, dessen Umsetzung es beaufsichtigen soll, ein solches Recht mit keinem Wort erwähnt, hat der zuständige Sachverständigenausschuss in das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ein „Recht auf Abtreibung“ hineingelesen und mehr als 90 Signatarstaaten dazu aufgefordert, ihre Abtreibungsgesetze zu liberalisieren. [Human Rights Watch, “International Human Rights Law and Abortion in Latin America,” July 2005, p.5] Der Ausschuss behauptete in seinem General Comment No. 24: “when possible, legislation criminalizing abortion should be amended, in order to withdraw punitive measures imposed on women who undergo abortion.” Fernerhin wird in CEDAW General Comment No. 24 behauptet, dass Staaten dazu verpflichtet seien, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen (worunter der Ausschuss auch den Zugang zur Abtreibung versteht) zu einem einklagbaren Recht zu machen ([State parties] “must also put in place a system that ensures effective judicial action. Failure to do so will constitute a violation of article 12.” Als das Abkommen verhandelt wurde, bestand jedoch keine Übereinstimmung, dass es ein “Recht auf Abtreibung” enthalten solle; folglich sah sich auch keiner der Vertragsstaaten veranlasst, einen Vorbehalt einzulegen um dadurch sein nationales Recht, das in vielen Fällen Abtreibung unter Strafe stellt, zu schützen. Nur ein einziges nationales Rechtsprechungsorgan scheint den Standpunkt des CEDAW-Sachverständigenausschusses für rechtsverbindlich zu halten: Das Höchstgericht Kolumbiens ordnete 2006 die Liberalisierung des nationalen Ab6
treibungsrechts an und begründete dies u.a. mit den Empfehlungen der UN-Sachverständigen. [Constitutional Court of Columbia Decision C-355/06, 10 May 2006].

Der UN-Menschenrechtsausschuss hat mehr als ein Dutzend Staaten dazu ermahnt, ihr Abtreibungsrecht zu liberalisieren. Ebenso haben der Sachverständigenausschuss für Kinderrechte und der Sachverständigenausschuss für Folter Staaten zur Liberalisierung ihres Abtreibungsrechts aufgefordert.

ARTIKEL 7. Behauptungen verschiedener internationaler Agenturen und Nichtregie
ungsorganisationen, dass der Zugang zu Abtreibung ein Menschenrecht sei, sind falsch und müssen zurückgewiesen werden. Es gibt keine völkerrechtliche Verpflichtung, die es geböte, Abtreibung zu legalisieren. Insbesondere ist auch aus Gründen wie dem Recht auf Gesundheit, dem Recht auf Achtung des Privatlebens oder der sexuellen Selbstbestimmung, oder aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung keine solche Verpflichtung abzuleiten.

ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 7

Die Weltgesundheitsorganisation behauptet: “[a]ccess to safe, legal abortion is a fundamental right of women, irrespective of where they live.” [Siehe z.B.: World Health Organization, “Unsafe abortion: the Preventable Pandemic” (2006), http://www.who.int/reproductivehealth/publications/general/lancet_4.pdf.]

§ 8.25 des 1994 bei der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung beschlossenen Aktionsprogramms (ICPD) verbietet es dem UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA) ausdrücklich, Abtreibung al seine Methode der Familienplanung gutzuheißen. Dessen ungeachtet fördert aber der Fonds Abtreibungen, indem er Organisationen finanziert, die Abtreibungen durchführen oder auf politischer Ebene für die Anerkennung eines “Menschenrechts auf Abtreibung” eintreten, und indem er diese Organisationen zu Partnern bzw. Vollstreckungsorganen seiner Politik macht. Beispielsweise gewährt UNFPA der Organisation Center for Reproductive Rights (CRR), dessen Zielsetzung ausschließlich in der weltweiten Legalisierung von Abtreibungen besteht, regelmäßig üppige Zuschüsse. [Vgl. die Jahresberichte von CRR, z.B. den jüngst veröffentlichten Jahresbericht für 2009, http://reproductiverights.org/sites/crr.civicactions.net/files/documents/crr_annual_09.pdf.] UNFPA hat mit CRR auch direkt bei der Ausarbeitung von Eingaben an die für die UN-Konvention gegen Folter und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zuständigen Sachverständigenausschüsse unterstützt. Nach Angaben von CRR betrafen diese Eingaben die Verletzung reproduktiver Rechte wie z.B. „des Rechts auf Zugang zu reproduktiven Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich zur Abtreibung und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Nachversorgung“. [http://reproductiverights.org/en/press-room/center-briefs-un-committees-on-emerging-reproductive-rights-issues]

Zur Untermauerung der Behauptung, dass aus dem international anerkannten Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ein „Recht auf Abtreibung“ abzuleiten sei, wird häufig auf das bei der Kairoer Weltbevölkerungskonferenz beschlossene Aktionsprogramm hingewiesen.[ICPD Program of Action, Cairo 5–13 September 1994]. Dieses Aktionsprogram ist zwar überhaupt nicht rechtsverbindlich, doch ist es bisher das einzige Dokument von internationaler Bedeutung, in dem sich eine Definition des Begriffes „reproductive health and rights“ findet, den interessierte Kreise im Sinn eines „Rechts auf Abtreibung“ zu deuten versuchen.
Tatsächlich aber enthält diese Definition (in § 7.2 des Aktionsprogramms ) überhaupt keine Bezugnahme auf Abtreibung. Ganz im Gegenteil: anstatt den Staaten eine Verpflichtung zur Legalisierung oder Straffreistellung der Abtreibung aufzuzwingen, anerkennt das Aktionsprogramm ausdrücklich das souveräne Recht der Staaten, diese Frage nach eigenem Gutdünken zu regeln. Insbesondere stellt § 8.25 fest: “Any measures or changes related to abortion within the health system can only be determined at the national or local level according to the national legislative process.”

Gerade weil die bei der Kairoer Weltbevölkerungskonferenz 1994 und der Pekinger Weltfrauenkonferenz 1995 beschlossenen Dokumente keine Bezugnahme auf ein „Recht auf Abtreibung“ enthalten, hoffen die Befürworter dieses vermeintlichen Rechts nunmehr darauf, dieses Ziel mithilfe der UN-Bürokratie durchsetzen zu können. Ein entsprechendes Strategiepapier wurde 1996 von Mitarbeitern des UN Hochkommissars für Menschenrechte, des UN-Bevölkerungsfonds, der UN-Abteilung für Frauenförderung und die Vertreter einiger einschlägiger Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und wird seither systematisch umgesetzt. Ausdrücklich ist darin vorgesehen, dass die verschiedenen UN-Agenturen die Menschenrechtsabkommen und die Tätigkeit der zuständigen Sachverständigenausschüsse analysieren sollen, um sodann die verschiedenen in den Abkommen aufgezählten Rechte einer Neudefinition zu unterziehen, die es ermöglicht, aus ihnen ein „Recht auf Abtreibung“ herzuleiten: “The right to life…could be extended to the issue of life expectancy, including distinctions between women and men, particularly in respect of issues of women’s reproductive and sexual health which adversely affect women’s life expectancy, such as…strict abortion laws which lead women to seek unsafe abortion.” [Roundtable of Human Rights Treaty Bodies on Human Rights Approaches to Women’s Health, with a Focus on Sexual and Reproductive Health Rights, Glen Cove Report, (9.-11. Dezember, 1996), 22-23. Der CEDAW-Sachverständigenausschuss „begrüßte“ diesen Bericht bei seiner 53. Sitzung im Jahr 1998. (A/53/38/Rev.1), http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/reports/18report.pdf].

Ganz im Sinne dieser Strategie hat das Center for Reproductive Rights in verschiedenen Menschenrechtsabkommen, „ein Recht auf Abtreibung entdeckt“,. indem es sie einer Neuinterpretation unterzogen hat: “We and other have grounded reproductive rights in a number of recognized human rights, including the right to life, liberty, and security; the right to health, reproductive health, and family planning; the right to decide the number and spacing of children; the right to consent to marriage and to equality in marriage; the right to privacy…” [Vgl. das in den Anmerkungen zu Artikel 5 zitierte interne Strategiepapier des Center for Reproductive Rights’ internal memorandum, sowie die Stellungnahme von Amnesty International zur Frage der Abtreibung, ebd.]

ARTIKEL 8. Aufgrund der grundlegenden Prinzipien der Auslegung völkerrechtlicher
Verträge, im Einklang mit Treu und Glauben und dem Grundsatz pacta sunt servanda, und in Ansehung ihrer Pflicht zum Schutz des Lebens ihrer Völker dürfen und sollen Staaten die in internationalen Abkommen enthaltenen Bestimmungen über das Recht auf Leben dahingehend auslegen, dass es eine Pflicht des Staates zum Schutz des ungeborenen Lebens gegen die Abtreibung enthält.

ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 8

Es ist allgemein anerkannt, dass das Recht auf Leben i.S.d. Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR und anderer Menschenrechtsabkommen es den Staaten nicht nur verbietet, selbst zu töten, sondern sie auch dazu verpflichtet, das menschliche Leben mit angemessenen Mitteln zu schützen Vgl. z. B, L.C.B. v. the United Kingdom (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 9. Juni 1998, Reports of Judgments and Decisions 1998-III, p. 1403, § 36): “[the right to life] requires the State not only to refrain from the ‘intentional’ taking of life, but also to take appropriate steps to safeguard the lives of those within its jurisdiction.”
Artikel 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) bringt das klassische Rechtsprinzip pacta sunt servanda zum Ausdruck: „Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.“ Artikel 31(1) der WVK bestimmt: „Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen“. 

Die daran anschließenden Absätze führen sodann aus, welche anderen Faktoren bei der Auslegung internationaler Übereinkommen zu berücksichtigen sind: ausdrückliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten, die das Übereinkommen und/oder seine Auslegung betreffen, die spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, und die anwendbaren und einschlägigen Regeln des Völkerrechts.
Nachdem weder die in Art. 31 WRK festgelegten Auslegungsregeln noch sonst irgendein verbindliches Rechtsprinzip den Schluss nahelegen, dass sich die Verpflichtung der Staaten zum Schutz des menschlichen Lebens nicht auf alle Menschen beziehen, ist es gemäß der WVK zulässig, dass Staaten ihre internationalen Verpflichtungen zum Schutz des Lebens dahingehend auslegen, dass jedes menschliche Leben vom Zeitpunkt der Empfängnis an zu schützen ist.

ARTIKEL 9. Regierungen und Bürger sollen sich dafür einsetzen, dass auf staatlicher
Ebene Politik und Gesetzgebung den Schutz des menschlichen Lebens vom Zeitpunkt der Empfängnis an gewährleisten. Wenn auf sie politischer Druck ausgeübt wird, Abtreibung zu legalisieren oder straffrei zu stellen, so sollen sie dies zurückweisen und verurteilen. Ausschüsse zur Überwachung internationaler Abkommen, Agenturen und Bedienstete der Vereinten Nationen, internationale und nationale Gerichtsinstanzen, und alle anderen Verantwortungsträger sollen von implizierten oder ausdrücklichen Versuchen, aus dem Völkerrecht ein „Recht auf Abtreibung“ abzuleiten, fürderhin Abstand nehmen. Werden derartige Behauptungen aufgestellt, oder wird ein dahingehender politischer Druck ausgeübt, so sollen die betroffenen Staaten das System der Vereinten Nationen hierfür zur Rechenschaft ziehen. Die von Staaten oder privaten Organisationen geleistete Entwicklungshilfe soll weder darin bestehen, Abtreibung zu fördern oder zu finanzieren, noch soll sie davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger Abtreibungen gutheißt. Internationale Programme zur Förderung der Gesundheit von Müttern und Kindern sollen sich darum bemühen, dass sowohl die Mutter als auch das Kind die Schwangerschaft heil überstehen, und sollten Müttern dabei helfen, das ihnen anvertraute neue Menschenleben unter allen Umständen willkommen zu heißen.

ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 9

Wenn auch dieser Artikel nur die Frage der Abtreibung ausdrücklich erwähnt, so sollten die politischen Verantwortungsträger nicht die anderen Bedrohungen aus den Augen verlieren, denen das ungeborene Leben ausgesetzt ist, wie z.B. die verbrauchende Forschung an menschlichen Embryonen.

Dass die UN-Menschenrechtsabkommen die Staaten auf den Schutz des menschlichen Lebens vom (in den Anmerkungen zu Artikel 1 näher erläuterten) Zeitpunkt der Empfängnis an verpflichten, ist daher nicht nur eine zulässige, sondern in Wahrheit die naheliegendste Auslegung dieser Abkommen. Dementsprechend haben einige Staaten ausdrücklich in ihrem Verfassungsrecht verankert, dass das menschliche Leben vom Zeitpunkt der Empfängnis an den Schutz der Gesetze genießt. Zu diesen Staaten zählen die Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Irland, Madagaskar, Paraguay, die Philippinen, und Ungarn. Darüber hinaus schützen auch Honduras, Chile, und Peru das ungeborene Leben mit ausdrücklichen Verfassungsbestimmungen gegen Abtreibung.

In der Tat halten nahezu zwei Drittel der Staaten dieser Welt daran fest, Abtreibungen in allen oder nahezu allen Umständen gesetzlich zu verbieten. Zufolge einer kürzlich von der Abtreibungslobby Center for Reproductive Rights veröffentlichten Übersicht verbieten 68 Länder Abtreibungen entweder zur Gänze oder lassen sie nur dann zu, wenn das Leben der Mutter nur auf diese Weise gerettet werden kann, während 59 weitere Länder Abtreibungen nur zur Abwehr einer ernstlichen Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Mutter zulassen. Ungefähr ein Drittel dieser Länder sehen auch Ausnahmebestimmungen für den Fall vor, dass die Schwangerschaft auf Vergewaltigung oder Inzest zurückzuführen ist, und manche Länder gestatten Abtreibung auch im Fall einer drohenden Missbildung des Kindes. [Center for Reproductive Rights, “Fact Sheet: The World’s Abortion Laws,” September 2009.] Wenngleich nicht alle diese 127 Länder den wünschenswerten umfassenden Schutz der Gesetze zuteilwerden lassen, so bringen ihre Gesetze doch unzweifelhaft zum Ausdruck, dass auch heute noch eine überwältigende Mehrheit der Nationen dieser Welt der Auffassung ist, dass dem ungeborenen Leben der Schutz der Gesetze zukommt und dass es kein „Recht auf Abtreibung“ gibt. Im Gegensatz dazu sind nur in 56 Ländern Abtreibungen ohne Begründung zulässig, wobei allerdings in 22 von diesen Ländern die Erlaubnis in zeitlicher Hinsicht auf die ersten Schwangerschaftsmonate befristet ist. In 14 weiteren Ländern ist Abtreibung zwar grundsätzlich verboten, wird jedoch aus sozioökonomischen Gründen gestattet. [Fact Sheet, siehe oben.]

Welchem Druck die Entwicklungsländer vonseiten der Industriestaaten ausgesetzt sind, zeigte sich im Jahr 2006, als Nikaragua ein neues Gesetz erließ, das die bis dahin straffreie sog. „therapeutische“ Abtreibung unter Strafe stellte. Die Botschafter Schwedens, Finnlands, Dänemarks, der Leiter der Delegation der Europäischen Kommission, und die Vertreter verschiedener UN-Agenturen (nämlich: der Weltgesundheitsorganisation (WHO), des UN-Kinderhilfswerks (UNICEF), des UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA), des UN-Entwicklungsprogramms (UNDP) und der Welternährungsorganisation (FAO)), schrieben am 20. Oktober 2006 einen gemeinsamen Brief an den Präsidenten der nikaraguanischen Nationalversammlung, Eduardo Gomez Lopez, in welchem sie ihn aufforderten, die Abstimmung zu verschieben, weil nach ihrer Ansicht das geplante Gesetz „das Leben, die Gesundheit, und die Rechtssicherheit vieler nikaraguanischer Frauen“ beeinträchtigte. Die Erstunterzeichnerin des Briefes, die schwedische Botschafterin Eva Zetterberg, erklärte wenige Monate später auf einem Treffen zwischen der nikaraguanischen Regierung und Geberländern, dass die Geberländer „sicherstellen wollen, dass die Gewährung von Entwicklungshilfe mehr als bisher an die Erfüllung gewisser politischer Vorgaben geknüpft wird“ und dass therapeutische Abtreibung „für uns super-wichtig ist“. [“Empieza Mesa Global entre el gobierno y los paises donantes,” La Voz, July 3, 2007; “Breves Nicaragua,” Revista Envio, July 2007.] Wenig später gab Schweden bekannt, seine Entwicklungshilfe für Nikaragua einzustellen. In Nikaragua wurde dies verbreitet als in Versuch gewertet, das Land für sein neues Abtreibungsgesetz zu bestrafen. [“Diputados acusan a la Embajadora Suecia,” El Nuevo Diario, 29. August 2007.]

Als Juristen und Menschenrechtsaktivisten, Gelehrte, gewählte Amtsträger, Diplomaten, Ärzte und Völkerrechtsexperten bekräftigen wir durch unsere Unterschrift die vorstehenden Artikel.

San José, Costa Rica
am 25. März 2011

http://www.sanjosearticles.com/wp-content/uploads/2012/02/San-Jose-Articles-german.pdf