Dieser sehr interessante Artikel belegt mit Quellen, weshalb aus den
Menschenrechten in keinem Fall ein Recht auf Abtreibung ableitbar ist,
wie es Linke Tussen und Feministinnen in ihrer Geilheit auf weibliche Tötungsprivilegien immer gerne mal wieder behaupten:
http://www.sanjosearticles.com/wp-content/uploads/2012/02/San-Jose-Articles-german.pdf
http://www.sanjosearticles.com/wp-content/uploads/2012/02/San-Jose-Articles-german.pdf
ARTIKEL 1. Es ist eine wissenschaftlich gesicherte Tatsache,
dass neues menschliches Leben mit der Empfängnis beginnt.
ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 1
“Empfängnis” (Befruchtung) ist die Vereinigung einer
Spermien- und einer Eizelle (genauer: die Verschmelzung der Membranen beider
Zellen) durch die ein neuer und von seinen Eltern verschiedener menschlicher
Organismus, der Embryo, entsteht., Vgl. z.B.. Jacob Pearl Greenhill and Emanuel
A. Friedman, Biological Principles and Modern Practice of Obstetrics (W.B.
Saunders Company, 1974): “The term conception refers to the union of male and
female pronuclear elements of procreation from which a new living being develops.
It is synonymous with the
terms fecundation, impregnation, and fertilization… The zygote thus
formed represents the beginning of new life.” Für die Zwecke der vorliegenden
Artikel ist jeder Vorgang, der zur Entstehung eines lebenden menschlichen Organismus
führt, als „Empfängnis“ zu verstehen.
Beispielsweise kommt es in seltenen Fällen vor, dass in
einer frühen Entwicklungsphase einige Zellen sich von einem Embryo abspalten
und infolge eines internen Wiederherstellungsprozesses zu einem eigenständigen
menschlichen Organismus, nämlich zu einem „eineiigen Zwilling“ des
ursprünglichen Embryos, entwickeln. In solchen Fällen beginnt die Existenz des
Zwillings eher mit diesem Abspaltungsprozess als mit der Verschmelzung von Ei-
und Samenzelle.
Es mag auch bestimmte reproduktionsmedizinische Techniken
(wie z.B. die mit dem Begriff „Klonen“ bezeichnete Zellkernübertragung) geben,
die in vergleichbarer Weise zur Entstehung eines eigenständigen menschlichen
Organismus führen. Alle derartigen Techniken werden im Zusammenhang der
vorliegenden Erklärung als eine Form der „Empfängnis“ verstanden.
Unabhängig von der Art und Weise seiner Erzeugung hat
jedes menschliche Leben zu jedem Zeitpunkt seiner Entwicklung Anspruch auf
Annerkennung der ihm innewohnenden Würde und auf den Schutz seiner
unabdingbaren Menschenrechte, wie dies in Artikel 4 dieser Erklärung näher
ausgeführt ist.
ARTIKEL 2. Jedes menschliche Leben ist ein Kontinuum, das
mit der Empfängnis beginnt und mit dem Tod endet. Die Wissenschaft gibt den
Entwicklungsstadien, die hierbei durchlaufen werden, verschiedene Namen:
Zygote, Blastozyste, Embryo, Fötus, Kleinkind, Kind, Jugendlicher, Erwachsener.
Dies ändert aber nichts am wissenschaftlichen Konsens, dass jedes der so
bezeichneten Individuen ein lebender Mensch ist.
ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 2
Ein Embryo ist “[t]he developing individual between the
union of the germ cells and the completion of the organs which characterize its
body when it becomes a separate organism.... At the moment the sperm cell of
the human male meets the ovum of the female and the union results in a
fertilized ovum (zygote), a new life has begun.... The term embryo covers the several stages of
early development from conception to the ninth or tenth week of life.”
[Considine, Douglas, ed., Van Nostrand’s Scientific Encyclopedia, 5th edition.
New York: Van Nostrand Reinhold Company, 1976, p. 943.]
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat,
obwohl er sich in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht dazu durchringen
konnte, dem ungeborenen menschlichen Leben vollen und angemessenen Schutz zu gewähren, nichtsdestoweniger im Jahr 2004
festgestellt: “It may be regarded as common ground between States that the
embryo/fetus belongs to the human race.” [Vo v. France (53924/00, GC, 8 July
2004, at § 84)].
Obwohl allgemein anerkannt ist, dass es sich beim Embryo
um ein lebendes und individuelles Glied der menschlichen Spezies handelt, wird
von interessierter Seite versucht, den wissenschaftlichen Sprachgebrauch ihren
politischen Absichten anzupassen. Leider haben in der Vergangenheit auch
einzelne Wissenschaftler und wissenschaftliche Organisationen derartige
Versuche unternommen, etwa indem sie verlangten, dass der Begriff “Enbryo”
nicht zur Bezeichnung jener menschlichen Individuen verwendet werden solle, die
für Zwecke der Forschung an embryonalen Stammzellen (oder für andere
Forschungszwecke) verwendet und dabei zerstört werden. (Vgl. dazu z.B. “Playing
the Name Game,” Nature, Vol. 436, 7 Juli 2005, S.2). Es ist notwendigen,
derartigen Versuchen, die wissenschaftliche Terminologie politischen Zwecken
unterzuordnen, mit Entschiedenheit entgegenzutreten. Erst kürzlich hat der
Europäische Gerichtshof solchen Manipulationsversuchen in einer
richtungsweisenden Entscheidung eine klare Absage erteilt, indem er
feststellte: “Jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede
unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften
menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete
menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung
angeregt worden ist, ist ein menschlicher Embryo.” (EuGH 18.10.2011, C-34/10
Brüstle v Greenpeace)
ARTIKEL 3. Vom Zeitpunkt der Empfängnis an ist jedes
ungeborene Kind seiner Natur nach ein Mensch.
ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 3
Dass jedes ungeborene Kind seiner Natur nach ein Mensch
ist, ist unabhängig von dem Entwicklungsstadium, in dem es sich gerade
befindet, oder von der Art und Weise, wie es entstanden ist. Vgl. die
vorstehenden Anmerkungen zu Artikel 1 und 2.
ARTIKEL 4. Als Glieder der Menschheitsfamilie haben alle
Menschen ein Recht auf
Anerkennung ihrer angeborenen Würde und auf Schutz ihrer
unabdingbaren Menschenrechte. Dies ist durch die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
und andere internationale Rechtsakte anerkannt.
ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 4
Die Präambel zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
(AEMR) bekräftigt, dass „die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen
und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die
Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet”. Artikel
3 der AEMR lautet: „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der
Person.“
Artikel 6 (1) des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte (ICCPR) lautet: „Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht
auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich
seines Lebens beraubt werden.“ Die Präambel des Pakts bekräftigt “dass nach den
in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung
der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der
Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet”. Ebenso wird in der Präambel
anerkannt, „dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde
herleiten“. Indem der Pakt in Artikel 6 (5) ausdrücklich bestimmt, dass „die
Todesstrafe (…) an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden [darf]“ erkennt
er implizit an, dass auch dem ungeborenen Leben der Schutz der Menschenrechte
zukommt.
Die Erklärung der Rechte der Kinder und die Präambel der
UN-Kinderrechtskonvention erklären übereinstimmend dass „das Kind wegen seiner
mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer
Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der
Geburt, bedarf. Im gleichen Sinn bestimmt Artikel 4.1 der Amerikanischen
Menschenrechtskonvention: “Every person has the
right to have his life respected. This right shall be protected by law
and, in general, from the moment of conception. No one shall be arbitrarily
deprived of his life.”
Vgl. auch die Präambel des Internationalen Pakts über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in der ebenfalls festgestellt
wird, „dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten
Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft
innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage
von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet“.
ARTIKEL 5. Es gibt im Völkerrecht kein “Recht auf
Abtreibung”, und zwar weder
aufgrund völkerrechtlicher Verträge noch aufgrund des
Völkergewohnheitsrechts. Insbesondere kann keinem der unter der
Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stehenden Abkommen ein solches Recht
entnommen werden.
ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 5
Von einem „Recht auf Abtreibung“ ist in keinem der verbindlichen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen die Rede. Nur ein einziges regionales Abkommen, das Zusatzprotokoll über Frauenrechte zum Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (Maputo-Protokoll), enthält eine Bezugnahme auf ein solches „Recht“. Keineswegs kann von diesem höchst umstrittenen Abkommen gesagt werden, dass es universelle Anerkennung genieße. Nur ungefähr die Hälfte der 54 afrikanischen Staaten ist dem Maputo-Protokoll beigetreten, wobei von den verbleibenden Staaten die Bestimmung über Abtreibung am häufigsten als Grund für ihren Nichtbeitritt genannt wird.
Die langjährige Direktorin des UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA) hat sich kürzlich folgendermaßen geäußert: „Wir, UNFPA, haben zwar ein Mandat, Abtreibung im Zusammenhang mit Problemen der öffentlichen Gesundheit zu betrachten, jedoch nie als ein Recht, wie es manche Nichtregierungsorganisationen tun. Abtreibung ist eine Frage, die in die Kompetenz nationaler Gesetze und Gesetzgeber fällt.“ (Interview mit Thoraya Obaid, Huffington Post, 15. Januar 2011) http://www.huffingtonpost.com/katherine-marshall/courageous-in-navigating-_b_806313.html. Diesem offiziellen Standpunkt zum Trotz setzt sich UNFPA tatsächlich jedoch für ein „Recht auf Abtreibung“ ein. Vgl. die Anmerkungen zu Artikel 7.
Selbst solche Organisationen, deren Ziel die internationale Anerkennung des vermeintlichen “Rechts auf Abtreibung” ist, haben bis vor kurzem noch zugestanden, dass in den internationalen Abkommen kein solches Recht enthalten ist. Beispielsweise hat das Center for Reproductive Rights 2003 in einer internen Mitteilung eingestanden: “We have been leaders in bringing arguments for a woman’s right to choose abortion within the rubric of international human rights. However, there is no binding hard norm that recognizes women’s right to terminate a pregnancy.” Diese interne Mitteilung mit dem Titel “International Legal Program Summary of Strategic Planning,” wurde später in den U.S. Congressional Record aufgenommen und somit der Öffentlichkeit zugänglich. [The Center for Reproductive Rights, internal memorandum, entered into the U.S. Congressional Record: 108 Cong., 1st sess., Congressional Record 149, no. 175 (December 8, 2003) E2534-E2547, http://frwebgate.access.gpo.gov/cgi-bin/getpage.cgi?position=all&page=E2534&dbn...
Im Widerspruch dazu enthält eine vom Center for Reproductive Rights im Jahr 2009 veröffentlichte Mitteilung die folgende Behauptung: “Women’s right to comprehensive reproductive health services, including abortion, is rooted in international human rights standards guaranteeing the rights to life, health, privacy, and non-discrimination. These rights are violated when governments make abortion services inaccessible to the women who need them. Under international law, governments can be held accountable for highly restrictive abortion laws and for failure to ensure access to abortion when it is legal.” Center for Reproductive Rights report, “Bringing Rights to Bear: Abortion and Human Rights,” January 14, 2009, p.1. http://reproductiverights.org/en/document/bringing-rights-to-bear-abortion-and-human-ri...
Der Widerspruch zwischen den von derselben Organisation 2003 und 2009 vertretenen Standpunkten erklärt sich daraus, dass es sich bei ersterem um ein an die eigenen Mitarbeiter, Kader und Geldgeber gerich4
tetes internes Strategiepapier, bei letzterem hingegen um eine an die Öffentlichkeit gerichtete Broschüre handelte. Tatsächlich hat aber im fraglichen Zeitraum weder der Abschluss irgendeines internationalen Übereinkommens noch eine einschneidende Veränderung der international geübten Praxis dazu geführt, dass die 2003 ad intra getroffene Feststellung nicht mehr zutreffend wäre.
Auch die führenden internationalen Menschenrechtsorganisationen haben jahrzehntelang die Auffassung vertreten, dass die allgemein anerkannten Menschenrechte kein “Recht auf Abtreibung” enthalten. [vgl. Amnesty International, “Women, Violence and Health,” 18 February 2005.]
Manche dieser Organisationen haben kürzlich ihren Standpunkt gewechselt und benützen seitdem eine Sprachregelung, die direkt vom Center for Reproductive Rights übernommen zu sein scheint. Ein trauriges Beispiel für diese Entwicklung ist die Organisation Amnesty International, die im Jahr 2008 in einem Schreiben an den Obersten Gerichtshof von Mexiko den Standpunkt vertreten hat, die Aufhebung eines umstrittenen Gesetzes zur Legalisierung der Abtreibung werde „zur Verletzung der von Mexiko eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte führen“ (Amnesty International, Brief submitted to the Supreme Court of Mexico, März 2008. )
Nur wenige Monate zuvor hatte Amnesty International bei einem Treffen von Organisationen, die sich international für die Legalisierung der Abtreibung einsetzen, bekanntgegeben, sich diesem Ziel anzuschließen. Der für das “Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit” zuständige Direktor der Organisation gab bekannt, dass Amnesty International die vom Center for Reproductive Rights entwickelten Taktik, restriktive Abtreibungsgesetze mit “strategischer Prozessführung“ anzugreifen, fortan unterstützen wolle. Als jedoch der Vertreter von Amnesty International erwähnte, dass die Organisation Abtreibungen nicht generell, sondern nur in bestimmten Situationen gutheiße, entgegnete der Vertreter der Organisation Human Rights Watch dass diese Unterscheidung „bedeutungslos“ sei und hieß Amnesty International als neues Mitglied in der weltweiten Koalition der Abtreibungsbefürworter willkommen. Bei derselben Konferenz gab der stellvertretende Generalsekretär von Amnesty International des weiteren bekannt, dass die Organisation das Center for Reproductive Rights auch darin unterstützen wolle, ein neues „Recht auf Gesundheit für Mütter“ einzufordern, das ein „Recht auf Abtreibung“ einschließe. [Remarks at the Women Deliver conference, London, October 2007. See “Six Problems with Women Deliver,” International Organizations Research Group Briefing Paper No.2 (November 5, 2007), http://www.c-fam.org/docLib/20080611_Women_Deliver_final.pdf
Von einem „Recht auf Abtreibung“ ist in keinem der verbindlichen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen die Rede. Nur ein einziges regionales Abkommen, das Zusatzprotokoll über Frauenrechte zum Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (Maputo-Protokoll), enthält eine Bezugnahme auf ein solches „Recht“. Keineswegs kann von diesem höchst umstrittenen Abkommen gesagt werden, dass es universelle Anerkennung genieße. Nur ungefähr die Hälfte der 54 afrikanischen Staaten ist dem Maputo-Protokoll beigetreten, wobei von den verbleibenden Staaten die Bestimmung über Abtreibung am häufigsten als Grund für ihren Nichtbeitritt genannt wird.
Die langjährige Direktorin des UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA) hat sich kürzlich folgendermaßen geäußert: „Wir, UNFPA, haben zwar ein Mandat, Abtreibung im Zusammenhang mit Problemen der öffentlichen Gesundheit zu betrachten, jedoch nie als ein Recht, wie es manche Nichtregierungsorganisationen tun. Abtreibung ist eine Frage, die in die Kompetenz nationaler Gesetze und Gesetzgeber fällt.“ (Interview mit Thoraya Obaid, Huffington Post, 15. Januar 2011) http://www.huffingtonpost.com/katherine-marshall/courageous-in-navigating-_b_806313.html. Diesem offiziellen Standpunkt zum Trotz setzt sich UNFPA tatsächlich jedoch für ein „Recht auf Abtreibung“ ein. Vgl. die Anmerkungen zu Artikel 7.
Selbst solche Organisationen, deren Ziel die internationale Anerkennung des vermeintlichen “Rechts auf Abtreibung” ist, haben bis vor kurzem noch zugestanden, dass in den internationalen Abkommen kein solches Recht enthalten ist. Beispielsweise hat das Center for Reproductive Rights 2003 in einer internen Mitteilung eingestanden: “We have been leaders in bringing arguments for a woman’s right to choose abortion within the rubric of international human rights. However, there is no binding hard norm that recognizes women’s right to terminate a pregnancy.” Diese interne Mitteilung mit dem Titel “International Legal Program Summary of Strategic Planning,” wurde später in den U.S. Congressional Record aufgenommen und somit der Öffentlichkeit zugänglich. [The Center for Reproductive Rights, internal memorandum, entered into the U.S. Congressional Record: 108 Cong., 1st sess., Congressional Record 149, no. 175 (December 8, 2003) E2534-E2547, http://frwebgate.access.gpo.gov/cgi-bin/getpage.cgi?position=all&page=E2534&dbn...
Im Widerspruch dazu enthält eine vom Center for Reproductive Rights im Jahr 2009 veröffentlichte Mitteilung die folgende Behauptung: “Women’s right to comprehensive reproductive health services, including abortion, is rooted in international human rights standards guaranteeing the rights to life, health, privacy, and non-discrimination. These rights are violated when governments make abortion services inaccessible to the women who need them. Under international law, governments can be held accountable for highly restrictive abortion laws and for failure to ensure access to abortion when it is legal.” Center for Reproductive Rights report, “Bringing Rights to Bear: Abortion and Human Rights,” January 14, 2009, p.1. http://reproductiverights.org/en/document/bringing-rights-to-bear-abortion-and-human-ri...
Der Widerspruch zwischen den von derselben Organisation 2003 und 2009 vertretenen Standpunkten erklärt sich daraus, dass es sich bei ersterem um ein an die eigenen Mitarbeiter, Kader und Geldgeber gerich4
tetes internes Strategiepapier, bei letzterem hingegen um eine an die Öffentlichkeit gerichtete Broschüre handelte. Tatsächlich hat aber im fraglichen Zeitraum weder der Abschluss irgendeines internationalen Übereinkommens noch eine einschneidende Veränderung der international geübten Praxis dazu geführt, dass die 2003 ad intra getroffene Feststellung nicht mehr zutreffend wäre.
Auch die führenden internationalen Menschenrechtsorganisationen haben jahrzehntelang die Auffassung vertreten, dass die allgemein anerkannten Menschenrechte kein “Recht auf Abtreibung” enthalten. [vgl. Amnesty International, “Women, Violence and Health,” 18 February 2005.]
Manche dieser Organisationen haben kürzlich ihren Standpunkt gewechselt und benützen seitdem eine Sprachregelung, die direkt vom Center for Reproductive Rights übernommen zu sein scheint. Ein trauriges Beispiel für diese Entwicklung ist die Organisation Amnesty International, die im Jahr 2008 in einem Schreiben an den Obersten Gerichtshof von Mexiko den Standpunkt vertreten hat, die Aufhebung eines umstrittenen Gesetzes zur Legalisierung der Abtreibung werde „zur Verletzung der von Mexiko eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte führen“ (Amnesty International, Brief submitted to the Supreme Court of Mexico, März 2008. )
Nur wenige Monate zuvor hatte Amnesty International bei einem Treffen von Organisationen, die sich international für die Legalisierung der Abtreibung einsetzen, bekanntgegeben, sich diesem Ziel anzuschließen. Der für das “Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit” zuständige Direktor der Organisation gab bekannt, dass Amnesty International die vom Center for Reproductive Rights entwickelten Taktik, restriktive Abtreibungsgesetze mit “strategischer Prozessführung“ anzugreifen, fortan unterstützen wolle. Als jedoch der Vertreter von Amnesty International erwähnte, dass die Organisation Abtreibungen nicht generell, sondern nur in bestimmten Situationen gutheiße, entgegnete der Vertreter der Organisation Human Rights Watch dass diese Unterscheidung „bedeutungslos“ sei und hieß Amnesty International als neues Mitglied in der weltweiten Koalition der Abtreibungsbefürworter willkommen. Bei derselben Konferenz gab der stellvertretende Generalsekretär von Amnesty International des weiteren bekannt, dass die Organisation das Center for Reproductive Rights auch darin unterstützen wolle, ein neues „Recht auf Gesundheit für Mütter“ einzufordern, das ein „Recht auf Abtreibung“ einschließe. [Remarks at the Women Deliver conference, London, October 2007. See “Six Problems with Women Deliver,” International Organizations Research Group Briefing Paper No.2 (November 5, 2007), http://www.c-fam.org/docLib/20080611_Women_Deliver_final.pdf
ARTIKEL 6. Der UN-Sachverständigenausschuss für die
Beseitigung der Diskriminie
ung der Frau und andere Einrichtungen der Vereinten
Nationen haben verschiedentlich Staaten dazu aufgefordert, ihre
Abtreibungsgesetze zu ändern. Sie haben ausdrücklich oder implizit die
internationalen Abkommen, zu deren Überwachung sie berufen sind, dahingehend
ausgelegt, dass in ihnen ein „Recht auf Abtreibung“ enthalten sei. Solche Ausschüsse sind jedoch weder aufgrund der
Abkommen, zu deren Überwachung sie eingesetzt sind, noch aufgrund allgemeiner
völkerrechtlicher Prinzipien dazu berechtigt, diese Abkommen zu ändern oder
ihnen durch Auslegung einen Gehalt zu unterschieben, den sie nicht haben. Folglich überschreitet ein solcher Ausschuss, wenn er in
ein internationales Abkommen ein „Recht auf Abtreibung“ hineinliest, seine
Kompetenzen und handelt im Widerspruch zu seinen Pflichten. Solche
Kompetenzüberschreitungen führen zu keinen Verpflichtungen für die betroffenen
Signatarstaaten und können auch nicht als Beitrag zur Entstehung neuen
Völkergewohnheitsrechts angesehen werden.
ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 6
Wenngleich die Kompetenzen, die diesen sog.
Sachverständigenausschüssen übertragen sind, je nach dem Wortlaut der
internationalen Übereinkommen, durch die sie eingesetzt wurden, von Fall zu
Fall verschieden sind, so ist doch in jedem Fall klar, dass ihre Rolle nur
darin besteht, Berichte und Empfehlungen zu verfassen, und keine Befugnis zur
Erlassung rechtsverbindlicher Entscheidungen einschließt. Beispielsweise sieht
Artikel 21 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau (CEDAW) nur vor, dass der Sachverständigenausschuss „aufgrund der
Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte
Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben [kann]“. Ebenso sieht
Artikel 45 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes lediglich vor, dass
„der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45
erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten [kann)“.
Artikel 40(4) des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(ICCPR) sieht vor, dass der UN Menschenrechtsausschuss „den Vertragsstaaten
seine eigenen Berichte sowie ihm geeignet erscheinende allgemeine Bemerkungen
(übersendet).”Kein einziges Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen ermächtigt
einen Sachverständigenausschuss dazu, die Bestimmungen des betreffenden
Abkommens in einer für die Vertragsparteien verbindlichen Weise auszulegen.
Wenn durch spätere Zusatzprotokolle zu diesen Abkommen die Möglichkeit
geschaffen wurde, dass ein Sachverständigenausschuss über individuelle
Beschwerdefälle entscheidet, so besteht eine solche Zuständigkeit stets nur im
Hinblick auf jene Staaten, die das betreffende Zusatzprotokolle ratifiziert
haben. Die auf dieser Grundlage ergehenden Entscheidungen sind nur für die
Parteien des betreffenden Einzelfalls verbindlich.
Die Vertragsstaaten haben ihrerseits wiederholt darauf
hingewiesen, dass sie die Stellungnahmen der Sachverständigenausschüsse nicht
als rechtlich verbindlich betrachten, da eine derartige rechtliche
Bindungswirkung bei der Verhandlung der betreffenden Abkommen nicht
beabsichtigt war. Gemäss Artikel 31(3)(b) der Wiener Vertragsrechtskonvention
ist diese allgemein geübte Praxis bei der Auslegung der Übereinkommen zu
berücksichtigen. Vgl. z.B.:
Report of the Human Rights Committee, 50th Sess., Supp. No. 40, Annex VI,
Observations of States Parties Under Article 40, Paragraph 5, of the Covenant,
at 135, U.N. Doc. A/50/40 (Oct. 5, 1995) (“The United Kingdom is of course
aware that the General Comments adopted by the [Human Rights] Committee are not
legally binding.”). Ebenso die Stellungnahme der Regierung der
VereinigtenStaaten: “(the ICCPR) does not impose on States Parties an
obligation to give effect to the [Human Rights] Committee’s interpretations or
confer on the Committee the power to render definitive or binding
interpretations” Id at 131 “ [The) Committee lacks the authority to render
binding interpretations or judgments,” … “[the )drafters of the Covenant could have given the Committee this role
but deliberately chose not to do so.” Id.
Gerade jene Juristen, die dafür eintreten, den
Sachverständigenausschüssen weitreichende Vollmachten zu übertragen, müssen
eingestehen, dass die Ausschüsse derzeit über keine Kompetenz zur
rechtsverbindlichen Auslegung der internationalen Übereinkommen verfügen. Vgl.
z.B. Manfred Nowak, “The Need for a World Court of Human Rights,” Human Rights
Law Review 7:1, 252 (2007) (er beschreibt die Tätigkeit des
UN-Menschenrechtsausschusses dort als:“[to issue) non-binding decisions on
individual complaints as well as…concluding observations and recommendations
relating to the State reporting and inquiry procedures.”); Michael O’Flaherty
und John Fisher, “Sexual Orientation, Gender Identity and International Human Rights
Law: Contextualising the Yogyakarta Principles,” Human Rights Law Review 8:2,
215 (2008) (“Concluding Observations have a non-binding and flexible nature.”);
Christina Zampas und Jaime M. Gher, “Abortion as a Human Right—International
and Regional Standards,” Human Rights Law Review 8:2, 253 (2008) (“[treaty
bodies] are not judicial bodies and their Concluding Observations are not
legally binding”).
Dieser allgemein geteilten Auffassung zum Trotz und unter
Missachtung der Tatsache, dass das Abkommen, dessen Umsetzung es beaufsichtigen
soll, ein solches Recht mit keinem Wort erwähnt, hat der zuständige
Sachverständigenausschuss in das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (CEDAW) ein „Recht auf Abtreibung“ hineingelesen und
mehr als 90 Signatarstaaten dazu aufgefordert, ihre Abtreibungsgesetze zu
liberalisieren. [Human Rights Watch, “International Human Rights Law and
Abortion in Latin America,” July 2005, p.5] Der Ausschuss behauptete in seinem
General Comment No. 24: “when possible, legislation criminalizing abortion
should be amended, in order to withdraw punitive measures imposed on women who
undergo abortion.” Fernerhin wird in CEDAW General Comment No. 24 behauptet,
dass Staaten dazu verpflichtet seien, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen
(worunter der Ausschuss auch den Zugang zur Abtreibung versteht) zu einem
einklagbaren Recht zu machen ([State parties] “must also put in place a system
that ensures effective judicial action. Failure to do so will constitute a violation of article 12.” Als
das Abkommen verhandelt wurde, bestand jedoch keine Übereinstimmung, dass es
ein “Recht auf Abtreibung” enthalten solle; folglich sah sich auch keiner der
Vertragsstaaten veranlasst, einen Vorbehalt einzulegen um dadurch sein
nationales Recht, das in vielen Fällen Abtreibung unter Strafe stellt, zu
schützen. Nur ein einziges nationales Rechtsprechungsorgan scheint den
Standpunkt des CEDAW-Sachverständigenausschusses für rechtsverbindlich zu
halten: Das Höchstgericht Kolumbiens ordnete 2006 die Liberalisierung des
nationalen Ab6
treibungsrechts an und begründete dies u.a. mit den
Empfehlungen der UN-Sachverständigen. [Constitutional Court of Columbia
Decision C-355/06, 10 May 2006].
Der UN-Menschenrechtsausschuss hat mehr als ein Dutzend
Staaten dazu ermahnt, ihr Abtreibungsrecht zu liberalisieren. Ebenso haben der
Sachverständigenausschuss für Kinderrechte und der Sachverständigenausschuss
für Folter Staaten zur Liberalisierung ihres Abtreibungsrechts aufgefordert.
ARTIKEL 7. Behauptungen verschiedener internationaler Agenturen
und Nichtregie
ungsorganisationen, dass der Zugang zu Abtreibung ein
Menschenrecht sei, sind falsch und müssen zurückgewiesen werden. Es gibt keine völkerrechtliche Verpflichtung, die es
geböte, Abtreibung zu legalisieren. Insbesondere ist auch aus Gründen wie dem
Recht auf Gesundheit, dem Recht auf Achtung des Privatlebens oder der sexuellen
Selbstbestimmung, oder aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung keine solche
Verpflichtung abzuleiten.
ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 7
Die Weltgesundheitsorganisation behauptet: “[a]ccess to
safe, legal abortion is a fundamental right of women, irrespective of where
they live.” [Siehe z.B.: World Health Organization, “Unsafe abortion: the
Preventable Pandemic” (2006), http://www.who.int/reproductivehealth/publications/general/lancet_4.pdf.]
§ 8.25 des 1994 bei der Internationalen Konferenz über
Bevölkerung und Entwicklung beschlossenen Aktionsprogramms (ICPD) verbietet es
dem UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA) ausdrücklich, Abtreibung al seine Methode der
Familienplanung gutzuheißen. Dessen ungeachtet fördert aber der Fonds
Abtreibungen, indem er Organisationen finanziert, die Abtreibungen durchführen
oder auf politischer Ebene für die Anerkennung eines “Menschenrechts auf
Abtreibung” eintreten, und indem er diese Organisationen zu Partnern bzw.
Vollstreckungsorganen seiner Politik macht. Beispielsweise gewährt UNFPA der
Organisation Center for Reproductive Rights (CRR), dessen Zielsetzung
ausschließlich in der weltweiten Legalisierung von Abtreibungen besteht,
regelmäßig üppige Zuschüsse. [Vgl. die Jahresberichte von CRR, z.B. den jüngst
veröffentlichten Jahresbericht für 2009,
http://reproductiverights.org/sites/crr.civicactions.net/files/documents/crr_annual_09.pdf.]
UNFPA hat mit CRR auch direkt bei der Ausarbeitung von Eingaben an die für die
UN-Konvention gegen Folter und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte zuständigen Sachverständigenausschüsse
unterstützt. Nach Angaben von CRR betrafen diese Eingaben die Verletzung
reproduktiver Rechte wie z.B. „des Rechts auf Zugang zu reproduktiven
Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich zur Abtreibung und der in diesem
Zusammenhang erforderlichen Nachversorgung“.
[http://reproductiverights.org/en/press-room/center-briefs-un-committees-on-emerging-reproductive-rights-issues]
Zur Untermauerung der Behauptung, dass aus dem
international anerkannten Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare
Höchstmaß an Gesundheit ein „Recht auf Abtreibung“ abzuleiten sei, wird häufig
auf das bei der Kairoer Weltbevölkerungskonferenz beschlossene Aktionsprogramm
hingewiesen.[ICPD Program of Action, Cairo 5–13 September 1994]. Dieses
Aktionsprogram ist zwar überhaupt nicht rechtsverbindlich, doch ist es bisher
das einzige Dokument von internationaler Bedeutung, in dem sich eine Definition
des Begriffes „reproductive health and rights“ findet, den interessierte Kreise
im Sinn eines „Rechts auf Abtreibung“ zu deuten versuchen.
Tatsächlich aber enthält diese Definition (in § 7.2 des
Aktionsprogramms ) überhaupt keine Bezugnahme auf Abtreibung. Ganz im
Gegenteil: anstatt den Staaten eine Verpflichtung zur Legalisierung oder
Straffreistellung der Abtreibung aufzuzwingen, anerkennt das Aktionsprogramm
ausdrücklich das souveräne Recht der Staaten, diese Frage nach eigenem
Gutdünken zu regeln. Insbesondere stellt § 8.25 fest: “Any measures or changes
related to abortion within the health system can only be determined at the
national or local level according to the national legislative process.”
Gerade weil die bei der Kairoer Weltbevölkerungskonferenz
1994 und der Pekinger Weltfrauenkonferenz 1995 beschlossenen Dokumente keine
Bezugnahme auf ein „Recht auf Abtreibung“ enthalten, hoffen die Befürworter
dieses vermeintlichen Rechts nunmehr darauf, dieses Ziel mithilfe der
UN-Bürokratie durchsetzen zu können. Ein entsprechendes Strategiepapier wurde
1996 von Mitarbeitern des UN Hochkommissars für Menschenrechte, des
UN-Bevölkerungsfonds, der UN-Abteilung für Frauenförderung und die Vertreter
einiger einschlägiger Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und wird
seither systematisch umgesetzt. Ausdrücklich ist darin vorgesehen, dass die
verschiedenen UN-Agenturen die Menschenrechtsabkommen und die Tätigkeit der
zuständigen Sachverständigenausschüsse analysieren sollen, um sodann die
verschiedenen in den Abkommen aufgezählten Rechte einer Neudefinition zu
unterziehen, die es ermöglicht, aus ihnen ein „Recht auf Abtreibung“
herzuleiten: “The right to life…could be extended to the issue of life
expectancy, including distinctions between women and men, particularly in
respect of issues of women’s reproductive and sexual health which adversely
affect women’s life expectancy, such as…strict abortion laws which lead women
to seek unsafe abortion.” [Roundtable
of Human Rights Treaty Bodies on Human Rights Approaches to Women’s Health,
with a Focus on Sexual and Reproductive Health Rights, Glen Cove Report,
(9.-11. Dezember, 1996), 22-23. Der CEDAW-Sachverständigenausschuss
„begrüßte“ diesen Bericht bei seiner 53. Sitzung im Jahr 1998. (A/53/38/Rev.1),
http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/reports/18report.pdf].
Ganz im Sinne dieser Strategie hat das Center for
Reproductive Rights in verschiedenen Menschenrechtsabkommen, „ein Recht auf
Abtreibung entdeckt“,. indem es sie einer Neuinterpretation unterzogen hat: “We
and other have grounded reproductive rights in a number of recognized human
rights, including the right to life, liberty, and security; the right to
health, reproductive health, and family planning; the right to decide the
number and spacing of children; the right to consent to marriage and to
equality in marriage; the right to privacy…” [Vgl. das in den Anmerkungen zu
Artikel 5 zitierte interne Strategiepapier des Center for Reproductive Rights’
internal memorandum, sowie die Stellungnahme von Amnesty International zur
Frage der Abtreibung, ebd.]
ARTIKEL 8. Aufgrund der grundlegenden Prinzipien der
Auslegung völkerrechtlicher
Verträge, im Einklang mit Treu und Glauben und dem
Grundsatz pacta sunt servanda, und in Ansehung ihrer Pflicht zum Schutz des
Lebens ihrer Völker dürfen und sollen Staaten die in internationalen Abkommen
enthaltenen Bestimmungen über das Recht auf Leben dahingehend auslegen, dass es
eine Pflicht des Staates zum Schutz des ungeborenen Lebens gegen die Abtreibung
enthält.
ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 8
Es ist allgemein anerkannt, dass das Recht auf Leben
i.S.d. Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR und
anderer Menschenrechtsabkommen es den Staaten nicht nur verbietet, selbst zu
töten, sondern sie auch dazu verpflichtet, das menschliche Leben mit
angemessenen Mitteln zu schützen Vgl. z. B, L.C.B. v. the United Kingdom
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 9. Juni 1998, Reports
of Judgments and Decisions 1998-III, p. 1403, § 36): “[the right to life]
requires the State not only to refrain from the ‘intentional’ taking of life,
but also to take appropriate steps to safeguard the lives of those within its
jurisdiction.”
Artikel 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK)
bringt das klassische Rechtsprinzip pacta sunt servanda zum Ausdruck: „Ist ein
Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu
und Glauben zu erfüllen.“ Artikel 31(1) der WVK bestimmt: „Ein Vertrag ist nach
Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen
in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und
Zweckes auszulegen“.
Die daran anschließenden Absätze führen sodann aus, welche
anderen Faktoren bei der Auslegung internationaler Übereinkommen zu
berücksichtigen sind: ausdrückliche Vereinbarungen zwischen den
Vertragsstaaten, die das Übereinkommen und/oder seine Auslegung betreffen, die
spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der
Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, und die anwendbaren und
einschlägigen Regeln des Völkerrechts.
Nachdem weder die in Art. 31 WRK festgelegten Auslegungsregeln
noch sonst irgendein verbindliches Rechtsprinzip den Schluss nahelegen, dass
sich die Verpflichtung der Staaten zum Schutz des menschlichen Lebens nicht auf
alle Menschen beziehen, ist es gemäß der WVK zulässig, dass Staaten ihre
internationalen Verpflichtungen zum Schutz des Lebens dahingehend auslegen,
dass jedes menschliche Leben vom Zeitpunkt der Empfängnis an zu schützen ist.
ARTIKEL 9. Regierungen und Bürger sollen sich dafür
einsetzen, dass auf staatlicher
Ebene Politik und Gesetzgebung den Schutz des
menschlichen Lebens vom Zeitpunkt der Empfängnis an gewährleisten. Wenn auf sie
politischer Druck ausgeübt wird, Abtreibung zu legalisieren oder straffrei zu
stellen, so sollen sie dies zurückweisen und verurteilen. Ausschüsse zur Überwachung internationaler Abkommen,
Agenturen und Bedienstete der Vereinten Nationen, internationale und nationale
Gerichtsinstanzen, und alle anderen Verantwortungsträger sollen von
implizierten oder ausdrücklichen Versuchen, aus dem Völkerrecht ein „Recht auf Abtreibung“
abzuleiten, fürderhin Abstand nehmen. Werden derartige Behauptungen aufgestellt, oder wird ein
dahingehender politischer Druck ausgeübt, so sollen die betroffenen Staaten das
System der Vereinten Nationen hierfür zur Rechenschaft ziehen. Die von Staaten oder privaten Organisationen geleistete
Entwicklungshilfe soll weder darin bestehen, Abtreibung zu fördern oder zu
finanzieren, noch soll sie davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger
Abtreibungen gutheißt. Internationale Programme zur Förderung der Gesundheit von
Müttern und Kindern sollen sich darum bemühen, dass sowohl die Mutter als auch
das Kind die Schwangerschaft heil überstehen, und sollten Müttern dabei helfen,
das ihnen anvertraute neue Menschenleben unter allen Umständen willkommen zu
heißen.
ANMERKUNGEN ZU ARTIKEL 9
Wenn auch dieser Artikel nur die Frage der Abtreibung
ausdrücklich erwähnt, so sollten die politischen Verantwortungsträger nicht die
anderen Bedrohungen aus den Augen verlieren, denen das ungeborene Leben
ausgesetzt ist, wie z.B. die verbrauchende Forschung an menschlichen Embryonen.
Dass die UN-Menschenrechtsabkommen die Staaten auf den
Schutz des menschlichen Lebens vom (in den Anmerkungen zu Artikel 1 näher
erläuterten) Zeitpunkt der Empfängnis an verpflichten, ist daher nicht nur eine
zulässige, sondern in Wahrheit die naheliegendste Auslegung dieser Abkommen.
Dementsprechend haben einige Staaten ausdrücklich in ihrem Verfassungsrecht
verankert, dass das menschliche Leben vom Zeitpunkt der Empfängnis an den
Schutz der Gesetze genießt. Zu diesen Staaten zählen die Dominikanische
Republik, El Salvador, Guatemala, Irland, Madagaskar, Paraguay, die
Philippinen, und Ungarn. Darüber hinaus schützen auch Honduras, Chile, und Peru
das ungeborene Leben mit ausdrücklichen Verfassungsbestimmungen gegen
Abtreibung.
In der Tat halten nahezu zwei Drittel der Staaten dieser
Welt daran fest, Abtreibungen in allen oder nahezu allen Umständen gesetzlich
zu verbieten. Zufolge einer kürzlich von der Abtreibungslobby Center for
Reproductive Rights veröffentlichten Übersicht verbieten 68 Länder Abtreibungen
entweder zur Gänze oder lassen sie nur dann zu, wenn das Leben der Mutter nur
auf diese Weise gerettet werden kann, während 59 weitere Länder Abtreibungen
nur zur Abwehr einer ernstlichen Gefahr für das Leben und die Gesundheit der
Mutter zulassen. Ungefähr ein Drittel dieser Länder sehen auch
Ausnahmebestimmungen für den Fall vor, dass die Schwangerschaft auf
Vergewaltigung oder Inzest zurückzuführen ist, und manche Länder gestatten
Abtreibung auch im Fall einer drohenden Missbildung des Kindes. [Center for Reproductive Rights,
“Fact Sheet: The World’s Abortion Laws,” September 2009.] Wenngleich
nicht alle diese 127 Länder den wünschenswerten umfassenden Schutz der Gesetze
zuteilwerden lassen, so bringen ihre Gesetze doch unzweifelhaft zum Ausdruck,
dass auch heute noch eine überwältigende Mehrheit der Nationen dieser Welt der
Auffassung ist, dass dem ungeborenen Leben der Schutz der Gesetze zukommt und
dass es kein „Recht auf Abtreibung“ gibt. Im Gegensatz dazu sind nur in 56
Ländern Abtreibungen ohne Begründung zulässig, wobei allerdings in 22 von
diesen Ländern die Erlaubnis in zeitlicher Hinsicht auf die ersten
Schwangerschaftsmonate befristet ist. In 14 weiteren Ländern ist Abtreibung
zwar grundsätzlich verboten, wird jedoch aus sozioökonomischen Gründen
gestattet. [Fact Sheet, siehe
oben.]
Welchem Druck die Entwicklungsländer vonseiten der
Industriestaaten ausgesetzt sind, zeigte sich im Jahr 2006, als Nikaragua ein
neues Gesetz erließ, das die bis dahin straffreie sog. „therapeutische“
Abtreibung unter Strafe stellte. Die Botschafter Schwedens, Finnlands,
Dänemarks, der Leiter der Delegation der Europäischen Kommission, und die
Vertreter verschiedener UN-Agenturen (nämlich: der Weltgesundheitsorganisation
(WHO), des UN-Kinderhilfswerks (UNICEF), des UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA), des
UN-Entwicklungsprogramms (UNDP) und der Welternährungsorganisation (FAO)),
schrieben am 20. Oktober 2006 einen gemeinsamen Brief an den Präsidenten der
nikaraguanischen Nationalversammlung, Eduardo Gomez Lopez, in welchem sie ihn
aufforderten, die Abstimmung zu verschieben, weil nach ihrer Ansicht das
geplante Gesetz „das Leben, die Gesundheit, und die Rechtssicherheit vieler
nikaraguanischer Frauen“ beeinträchtigte. Die Erstunterzeichnerin des Briefes,
die schwedische Botschafterin Eva Zetterberg, erklärte wenige Monate später auf
einem Treffen zwischen der nikaraguanischen Regierung und Geberländern, dass
die Geberländer „sicherstellen wollen, dass die Gewährung von Entwicklungshilfe
mehr als bisher an die Erfüllung gewisser politischer Vorgaben geknüpft wird“
und dass therapeutische Abtreibung „für uns super-wichtig ist“. [“Empieza Mesa Global entre el
gobierno y los paises donantes,” La Voz, July 3, 2007; “Breves Nicaragua,”
Revista Envio, July 2007.] Wenig später gab Schweden bekannt, seine
Entwicklungshilfe für Nikaragua einzustellen. In Nikaragua wurde dies
verbreitet als in Versuch gewertet, das Land für sein neues Abtreibungsgesetz
zu bestrafen. [“Diputados
acusan a la Embajadora Suecia,” El Nuevo Diario, 29. August 2007.]
Als Juristen und Menschenrechtsaktivisten, Gelehrte, gewählte Amtsträger, Diplomaten, Ärzte und Völkerrechtsexperten bekräftigen wir durch unsere Unterschrift die vorstehenden Artikel.
San José, Costa Rica
am 25. März 2011
3 Kommentare:
Ich bin ja für Abtreibung, zumindest bis zu einem gewissen Alter des Kindes.
Eine verfassungsrechtliche Herleitung kann ich mir durchaus vorstellen. Letztendlich ist immer die Frage, wann das Leben beginnt und welche anderen verfassungsrechtlichen Rechte dagegen stehen. Wir haben auf Seiten der Frau Handlungsfreiheit und Menschenwürde (je nach Auslegung)und auf der anderen Seite das Recht zu Leben und ebenfalls die Menschenwürde.
Solche Begriffe sind aber natürlich flexibel, sie unterliegen einer gesellschaftlichen Veränderung. Es gibt so gesehen keine absoluten Menschenrechte. Was sie der Auslegung zugänglich macht.
Abtreibung muss ein Menschenrecht sein, wer das als "Mord" sieht, hat sie wohl nicht mehr alle. Für die Rechten zählt ungeborenes Leben - das noch nicht einmal ein Mensch ist und dessen Bewusstsein fragwürdig ist - eben mehr als geborenes.
Trotzdem halte ich Frauen schwer aus, die stolz Transparente schwingen "Ich habe abgetrieben", denn wer darauf stolz ist, hat sie ebenfalls nicht mehr alle.
Abtreibung zu verbieten, ist nicht nur ethisch sehr bedenklich (Frauen sollten schon selbst über ihren Körper entscheiden können), es ist vor allem dumm: Selbstverständlich lassen Frauen auch dann abtreiben, wenn es verboten ist (meine Oma hat zweimal abgetrieben, weil die meisten Ärzte es trotz Verbot gemacht haben), nur ist es dann oft gefährlicher. Sonst ändert sich nichts. Das heißt, nur Frauenhasser sind für ein Abtreibungsverbot, die sich denken: "Ja, wenn sie schon abtreiben, dann sollen sie dabei auch krepieren"...
@ Christian:
Man kann nicht willkürlich einen Punkt während der Schwangerschaft bestimmen, ab dem das Leben als Leben gelten darf. Man öffnet so der Ideologie und dem Egoismus nur Tür und Tor. Bereits wurde durch Obama in den USA Spätabtreibungen legalisiert und es wird darüber diskutiert, ob postnatale Tötung Neugeborener auch als Abtreibung angesehen und erlaubt werden soll:
http://www.focus.de/gesundheit/baby/geburt/legaler-kindsmord-forscher-rechtfertigen-toetung-neugeborener_aid_719736.html
Dann ist es nur eine Frage der Zeit, bis man wieder bei der Euthanasie landet, denn auch dort wird genauso wie bei der Abtreibung zwischen lebenswert und lebensunwert unterschieden.
Es kann also beim Recht auf Leben keine Ausnahmen und keine Kompromisse geben, weil man sonst Tür und Tor für alle möglichen Abscheulichkeiten öffnet.
Die diesen Tatsachen zugrunde liegenden Begriffe können auch nicht flexibel ausgelegt werden, weil wir dann bei einem moralrelativistischen Weltbild landen, welche das Recht nach Belieben anhand von Modeerscheinungen biegt und verzerrt. Ausserm kann ein relativistisches Weltbild philosophisch betrachtet nicht dazu verwendet werden, moralische Entscheidungen zu fällen oder zu rechtfertigen, da sich aus einem Relativismus, welcher alles a priori entwertet, keine legitimen Präferenzen ableiten lassen ohne im Selbstwiderspruch zu verfallen.
Es gab auch einmal einen Zeitgeist, welcher es als rechtlich legitim ansah, Behinderte zu vergasen. Heute haben wir einen Zeitgeist, der es als rechtlich legitim ansieht, ungeborenes Leben massenweise umzubringen.
Gewisse Rechtsfragen - gerade jene nach der Würde und der Unantastbarkeit des Lebens - dürfen deshalb nicht einer zeitgeistbasierten, moralrelativistischen Rechtsverbiegung unterworfen sein, sondern müssen absolut gelten.
Das lehren uns die schrecklichen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts.
Man muss auch kein christlicher Fundamentalist sein, um Abtreibung abzulehnen, denn schon vor 2500 Jahren hat der altgriechische, heidnische Arzt Hippokrates in seinem berühmten hippokratischen Eid festgelegt, dass Ärzte keine Abtreibungen durchführen sollen:
http://zummannseingeboren.wordpress.com/2012/01/13/der-eid-des-hypokrates/
Offensichtlich braucht es noch nicht einmal den Glauben an Gott, sondern nur schon die Ratio allein genügt, um zu erkennen, dass Abtreibung etwas Abnormes ist.
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